Zweitwohnung wird als Arbeitszimmer anerkannt

Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gestaltet sich immer schwierig. Die Finanzverwaltung setzt hier hohe Maßstäbe an. Jetzt hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass dies aber nur für „häusliche“ Arbeitszimmer gilt – und eben nicht für „außerhäusliche“. Als „häusliche Arbeitszimmer“ gelten solche, die sich im Haus (bzw. in der Wohnung) befinden oder von diesem aus direkt erreichbar sind. Die durch die Finanzverwaltung aufgestellten Beschränkungen gelten aber nicht, wenn sich das Arbeitszimmer in einer anderen Wohnung befindet. In diesem Fall können die Kosten unbeschränkt geltend gemacht werden.

Aber: Die separate Wohnung muss (fast) ausschließlich beruflich genutzt werden. Wenn dort auch Freunde oder Verwandte übernachten können oder Sie es zu heimlichen Rendezvous nutzen, sind die Kosten nicht absetzbar, nicht einmal anteilig (BFH GrS 1/14, 27.01.2016, DStR 16,210).

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