Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – der Entwurf im Kurzüberblick

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Hiermit sollen die steuerlichen Neuerungen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket vom 03.06.2020 umgesetzt werden. Neben der Senkung der Umsatzsteuer – hierzu verweisen wir auf unseren Newsletter vom 15.06.2020 – sollen auch noch weitere Steuerhilfen verabschiedet werden. Hier ein kurzer Überblick über die unseres Erachtens relevantesten Maßnahmen.

Einmaliger Kinderbonus

Eine Unterstützung für Familien wurde mit dem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind geschaffen (§ 6 Abs. 3 BKKG). Die Auszahlung erfolgt im September und Oktober 2020 mit jeweils 150 Euro. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um dem höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona Rechnung zu tragen, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben werden (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind wurde hingegen nicht geändert und soll in Höhe von 240 Euro bestehen bleiben.

Wer möchte, kann dies auch über ELStAM direkt bei der Lohnsteuer berücksichtigen lassen. Hierfür ist allerdings ein Antrag erforderlich, der dann aber auch für 2021 gilt.

Dienstwagenbesteuerung

Hier will die Regierung bei den Elektrofahrzeugen nachlegen. So soll die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG). Diese Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden, also auch für bereits gekaufte Fahrzeuge.

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Wenn im Jahr 2020 ein Verlust erwirtschaftet wird, so soll dieser im Rahmen eines vorläufigen Verlustrücktrags bereits bei der Veranlagung für 2019 berücksichtigt werden können. Auf Antrag wird demnach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt grundsätzlich pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Allerdings sind auch mehr als 30 Prozent möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand beweiskräftiger Unterlagen nachgewiesen wird.

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA

Zur Steigerung von betrieblichen Investitionen soll die sogenannte degressive Abschreibung wieder eingeführt werden. Diese führt in den ersten Jahren nach Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu einer hohen Abschreibung, die dann kontinuierlich sinkt. Im Gegensatz zu der linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen wird damit der Gewinn im Jahr der Investition wesentlich stärker gesenkt. Der Abschreibungssatz soll bei maximal 25 % (aber maximal das 2,5fache der aktuell möglichen Abschreibung) pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden (§ 7 Abs. 2 EStG).

Wenn für das betreffende Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG) vorliegen, können diese zusätzlich zur degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.

Für die Fälle, in denen diese 3-jährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, soll diese Frist auf 4 Jahre verlängert werden. Die Investition kann also auch erst im Jahr 2021 getätigt werden, ohne dass dies zu einer zwangsweisen Auflösung des Investitionsabzugsbetrag mit den daraus resultierenden steuerlichen Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) führt.

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