Zwei Minijobs und ein Hauptberuf – geht das?

Grundsätzlich gilt: Wenn man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, darf man nur einen Minijob zusätzlich ausüben. Ein weiterer „Nebenjob“ ist – zusammen mit der Hauptbeschäftigung – sozialversicherungspflichtig abzurechnen. Aber keine Regel ohne Ausnahme.

Beispiel:

Peter Schmitz ist Polizist. Er hat einen (durch seinen Arbeitgeber genehmigten) Nebenjob als Sicherheitsfachkraft (Türsteher) und verdient hierdurch 200 Euro im Monat. Nun bekommt Herr Schmitz das Angebot, als Aushilfskraft an einer Tankstelle zu arbeiten und hier weitere 250 Euro pro Monat zu verdienen.

Grundsätzlich gilt: Der Aushilfsjob an der Tankstelle kann nicht als Minijob ausgeführt werden, da Peter Schmitz bereits einen Minijob hat. Somit wäre der zweite Nebenjob sozialversicherungspflichtig.

Aber: Als Beamter ist Herr Schmitz gar nicht sozialversicherungspflichtig. Daher kann er durchaus zwei Minijobs haben, wenn der Arbeitslohn daraus zusammen 450 Euro nicht übersteigt.

 

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