Zusätzliches häusliches Arbeitszimmer – bei Selbständigen eventuell doch abziehbar

Bisher galt der Grundsatz: Ein häusliches Arbeitszimmer zählt zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Nur bei wenigen Ausnahmen ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug möglich. Nun kommt eine weitere Ausnahme hinzu: Hat ein Selbständiger in seinen Geschäftsräumen zwar einen Arbeitsplatz, kann diesen aber nicht oder nur beschränkt nutzen, so kann er ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist immer nur unter sehr engen Voraussetzungen abziehbar. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung – und auch Verwaltungsauffassung – ist ein vollständiger Betriebsausgabenabzug nur möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und es außerdem den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Erfüllt er den letzten Punkt nicht, ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.

Nun kommt eine weitere Ausnahme hinzu. Der Bundesfinanzhof hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen muss. Hat nun ein Selbstständiger in den Geschäftsräumen einen Arbeitsplatz, der nicht oder nur beschränkt nutzbar ist, so kann er das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe in Höhe von max. 1.250 Euro abziehen.

Im vorliegenden Fall hatte ein selbständiger Logopäde in den ihm zur Verfügung stehenden Praxisräumen einen Schreibtischarbeitsplatz. Zusätzlich hatte er aber auch einen Arbeitsplatz zu Hause eingerichtet. Da die Betriebsräume vorwiegend als Therapieräume ausgestattet waren, in denen sich Patienten aufhalten, konnte der Logopäde diesen Arbeitsplatz nur beschränkt nutzen. Da z.B. Patientendaten und Lohnabrechnungen vertraulich zu behandeln sind, konnte die Bearbeitung dieser Daten nicht in der Praxis erfolgen. Aus diesem Grund konnte der Logopäde das für diese Zwecke eingerichtete häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe bis 1.250 Euro abziehen.

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