Zugewinnausgleich bei Scheidungen: Vorsicht bei Abgeltung in Immobilien

Es ist zwar unschön, aber nicht selten. Wenn eine Scheidung ansteht und es sich um eine Ehe im gesetzlichen Güterstand handelt, kommt es in der Regel zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Vorsicht ist geboten, wenn diese durch die Übertragung von Immobilien abgegolten werden.

Beispiel:

Peter Schmitz und seine Frau Maria lassen sich im März 2018 scheiden. Maria steht ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 150.000 Euro zu. Peter ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die auch in etwa 150.000 Euro wert ist. Schulden bestehen keine. Im Rahmen der Scheidung überträgt er diese Wohnung auf Maria, die im Gegenzug auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet. Peter hatte die Wohnung 2010 für 100.000 Euro gekauft.

Peter Schmitz hat die Wohnung keine 10 Jahre besessen. Das heißt, dass hier ein Veräußerungsgewinn (sogenannter Spekulationsgewinn) entstehen kann.

In unserem Beispiel müsste Peter Schmitz 50.000 Euro (150.000 Euro „Veräußerungspreis“ bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro) privaten Veräußerungsgewinn versteuern.

Ob es in einem solchen Fall tröstet: Wenigstens fällt im Zuge der Vermögensauseinandersetzung keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz).

Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Grundstücksübertragungen nach Abschluss der Vermögensauseinandersetzung sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit (Gottwald Kommentar zur Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 461ff.).

 

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