Wussten Sie, dass das Vermieten einer Garage Umsatzsteuer kosten kann?

Sie überlegen, ob Sie Ihre leerstehende Garage Ihrem Nachbarn vermieten sollen? Er würde dort gerne sein Fahrzeug unterstellen. Selbstverständlich ist Ihnen klar, dass diese Vermietung Umsatzsteuer auslösen würde …

Grundsätzlich ist jedes Vermieten einer Sache unternehmerische Tätigkeit und löst demnach Umsatzsteuer aus. Die meisten Menschen kennen aus eigener Erfahrung jedoch nur das Vermieten von Wohnraum – und das ist durch eine Sondervorschrift (§ 4 Nr. 12 UStG) umsatzsteuerbefreit.

Diese Steuerbefreiung gilt aber nicht für das Vermieten von einzelnen Garagen. Man muss unterscheiden: Mietet ein Wohnungsmieter auch noch eine Garage mit, fällt die Garage auch unter die Steuerbefreiung, weil das Vermieten der Garage nur eine sogenannte Nebenleistung ist. Werden Garagen jedoch an externe Mieter vermietet, die keine Wohnungsmieter sind, ist das umsatzsteuerpflichtig.

Das muss nicht unbedingt schlecht sein: Handelt es sich um eine neu gebaute Garage, kann die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt zurückgefordert werden. Tatsächlich schlecht ist es jedoch bei Altbauten, weil Sie hier die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen, ohne dass Sie Vorsteuer geltend machen können.

Beispiel: Norbert Meier hat 2016 ein Mehrfamilienhaus mit einer großen Garage gebaut, die 200.000 Euro plus 38.000 Euro Mehrwertsteuer gekostet hat. Er vermietet die Garage ausschließlich an Nachbarn des Hauses, die nicht Mieter bei ihm sind. Dadurch ist die Vermietung der Garage umsatzsteuerpflichtig, und Meier bekommt 38.000 Euro Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.

Würde Meier die Garagenstellplätze an die Mieter seines Mehrfamilienhauses vermieten, z. B. für jede Wohnung einen Stellplatz, bekäme er die Vorsteuer dagegen nicht erstattet.

 

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