Wohnung an die Kinder vermietet? Verbilligte Wohnungsvermietung jedes Jahr prüfen!

Wer seinem Kind – oder einem anderen Verwandten – eine Wohnung vermietet, sollte darauf achten, dass er mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt. Liegt die Miete darunter, kann man die Kosten nicht mehr in voller Höhe gegenrechnen.

Wenn ein Kind in seine erste eigene Wohnung zieht und diese dann auch noch den Eltern gehört, bezuschussen diese den Start in die Eigenständigkeit gerne mit einer niedrigen Miete. Solange diese mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, kann man die Kosten (Zinsen, Abschreibung, usw.) trotzdem in voller Höhe zu 100 Prozent gegenrechnen (§ 21 Abs. 2 EStG). Fällt man aber unter die 66 Prozent, werden die Kostenanteile gekürzt.

Oft werden diese Dinge bei Aufstellung des Mietvertrags geprüft und danach nicht mehr. Aber Vorsicht: In einigen Großstädten steigen die Mieten in letzter Zeit so rasant, dass allein dadurch die vereinbarte Miete schnell unter die 66-Prozent-Grenze rutschen kann.

Beispiel: Im Jahr 2010 hat Josef Schmitz eine Wohnung (ortsübliche Miete damals 1.000 Euro) für 700 Euro an seine Tochter Tanja vermietet. Eine Erhöhung hat seitdem nicht stattgefunden. Die ortsübliche Miete für diese Wohnung ist aber inzwischen auf 1.200 Euro gestiegen. Damit beträgt die vereinbarte Miete (700 Euro) nur noch 58 Prozent der ortsüblichen Miete. Wenn das Finanzamt dies bemerkt, wird es Herrn Schmitz 42 Prozent seiner Kosten (Zinsen, Abschreibung, Renovierung) streichen.

Tipp: Prüfen Sie die Höhe der Miete bei (verbilligter) Vermietung an Verwandte nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern regelmäßig. Kalkulieren Sie nicht zu knapp und vereinbaren eine Miete deutlich über der 66 Prozent-Grenze, um einen Sicherheitspuffer zu haben.

Maßgeblich für den Vergleich ist übrigens die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten nach der Betriebskostenverordnung.

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