Wochenthema: Scheinselbständigkeit - Kriterien: Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Oft sind sich weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer bewusst, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegen könnte. Dabei kann eine unerkannte Scheinselbständigkeit sehr teuer werden …

Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn zwar laut Vertrag eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die Tätigkeit tatsächlich aber als abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Die Konsequenz ist, dass jemand, der als Selbständiger Rechnungen schreibt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen ist und für den der Auftraggeber daher Sozialabgaben zu zahlen hat.

Worauf Arbeitgeber achten müssen und was sie tun können, um sich vor den teuren Folgen zu schützen, darauf gehen wir diese Woche ein.

Woran erkennen Auftraggeber, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt?

Als selbstständig gilt jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt. Er trägt unternehmerisches Risiko, arbeitet in der Regel auf eigene Rechnung und im eigenen Namen, nimmt unternehmerische Chancen wahr und kann Eigenwerbung betreiben. Ob ein Selbständiger erfolgreich ist, ist grundsätzlich ungewiss und hängt nicht von anderen Beteiligten und deren Vorgaben ab. Selbstständige gestalten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmen selbst ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort.

Bei Scheinselbstständigen ist das nicht der Fall. Bei einer abhängigen Beschäftigung bestehen Verpflichtungen dem Vertragspartner gegenüber, die ein Selbständiger nicht hat. So kann ein Arbeitsgeber Arbeitszeiten vorschreiben oder Weisungen erteilen, was ein „normaler“ Auftraggeber in dieser Art und Weise nicht kann. Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich also durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit von der selbständigen Tätigkeit.

So spricht für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbständigkeit, wenn die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers oder anderen von ihm bestimmten Orten erbracht werden muss sowie die vertragliche Zusicherung von Urlaubsansprüchen. Auch eine regelmäßige detaillierte Berichtspflicht ist als starker Hinweis auf eine Beschäftigung zu werten. Wenn generell die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, besteht, spricht dies ziemlich deutlich gegen eine selbstständige Tätigkeit. Auch wenn Arbeitsmittel (wie z. B. Werkzeug) des Auftraggebers benutzt werden, kann dies ebenfalls ein Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung sein. Auch die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, besonders wenn damit Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind, kann auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen. Dabei sind nicht die vertraglich vereinbarten, sondern immer die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

Da die Merkmale und ihre Ausprägung meistens unterschiedlich sind, ist die Abgrenzung oft nicht leicht. Um rechtsverbindlich Sicherheit zu Erhalten und Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, ist das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder die Prüfung durch eine Krankenkasse eine empfehlenswerte Maßnahme.

Im nächsten Beitrag gehen wir näher auf das Statusfeststellungsverfahren ein.

 

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