Wochenthema Ferienjob: Sind Ferienjobs für Schüler und Studenten lohnsteuerpflichtig?

Grundsätzlich sind Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, ganz normale Arbeitnehmer und daher ist ihr Arbeitslohn auch lohnsteuerpflichtig. Warum der Zusatzverdienst trotzdem meistens "steuerfrei" bleibt.

Jedes Arbeitsentgelt gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt somit der Lohnsteuer. Schüler und Studenten, die einen Ferienjob haben, gehören als Singles ohne ein weiteres Arbeitsverhältnis in der Regel der Steuerklasse I an. Hier werden bis zu einem monatlichen Bruttolohn von etwa 1.000 Euro keine Lohnsteuern einbehalten.

Aber selbst wenn der Ferienjobber mehr verdient und ihm Lohnsteuer einbehalten wird, so kann er diese in aller Regel im Rahmen einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder vom Finanzamt erstatten lassen.

Notwendige Angaben für den Arbeitgeber

Wie von jedem anderen Arbeitnehmer benötigt der Arbeitgeber auch von einem Minijobber neben Name und Anschrift die Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Auskunft, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (sogenannte ELStAM). Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten des Ferienjobbers elektronisch abrufen.

Werden dem Arbeitgeber die ELStAM nicht mitgeteilt oder liegt eine Zweitbeschäftigung vor, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI abrechnen. Das hat den großen Nachteil, dass auch schon bei geringen Monatslöhnen Lohnsteuer anfällt.

Alternativ können unter bestimmten Voraussetzung auch pauschal 25 % (in der Landwirtschaft sogar nur 5 %) Lohnsteuer entrichtet werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich und nicht regelmäßig beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht, der Stundenlohn maximal 12 Euro und der Tageslohn maximal 72 Euro beträgt.

Minijob als Alternative?

Wenn ein Ferienjobber maximal 450 Euro pro Monat verdient, kommt ein Minijob als Alternative zum regulären Lohnsteuerabzug in Betracht. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von insgesamt 30 Prozent. Darin enthalten sind auch zwei Prozent Lohnsteuer.

Nebenjob als Übungsleiter oder Betreuer?

Wenn in den Ferien als Übungsleiter (z. B. Trainer in einem Sportcamp), Ausbilder, Erzieher, Betreuer gearbeitet wird oder nebenberuflich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut werden, können bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tätigkeit im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (zum Beispiel Stadt, Gemeinde, Schule, Hochschule, Volkshochschule, Kammer) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

 

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