Wochenthema Ferienjob: Ein Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber

Viele Schüler jobben in den Ferien. Häufig liegt der Verdienst in dieser Zeit über 450 Euro pro Monat, so dass die Behandlung als Minijobber entfällt. In solchen Fällen bietet sich eine kurzfristige Beschäftigung an.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn maximal drei Monate (Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen) beziehungsweise 70 Arbeitstage (Arbeitswoche unter fünf Tagen) innerhalb eines Kalenderjahres gearbeitet wird. Selbst wenn man die kompletten Sommerferien, also 6 Wochen arbeiten würde, wird diese Grenze nicht überschritten. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

Vorsicht:

Sämtliche kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres werden bei der Berechnung dieser Höchst-Arbeitszeit zusammengerechnet. Wenn also bereits eine kurzfristige Beschäftigung am Anfang des Jahres ausgeübt wurde, ist diese in die Beurteilung miteinzubeziehen. Unschädlich sind dagegen Minijobs. Sie werden nicht in die Zeiten miteingerechnet.

Der große Vorteil bei dieser Form des Beschäftigungsverhältnisses ist die Sozialversicherungsfreiheit. Da sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung im Normalfall teilen, ist die kurzfristige Beschäftigung somit für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen attraktiv.

Der Arbeitgeber muss die kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale melden. Für ihn ist sie auch nicht ganz kostenfrei, denn es fallen geringe Abgaben an (Umlagen U1, U2, die Insolvenzgeldumlage und Berufsgenossenschaftsbeiträge).

Vorsicht:

Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist der Schüler nicht krankenversichert. Da ein Schüler in der Regel aber im Rahmen der Familienversicherung über seine Eltern krankenversichert ist, ist dies normalerweise kein Problem.

Achtung: Schulentlassung

Wenn jemand eine Ausbildung macht oder sonst berufsmäßig beschäftigt ist, schließt dies eine kurzfristige Beschäftigung aus. Daher muss bei der Beschäftigung von (eventuell) entlassenen Schülern geprüft werden, ob sich dieser tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet.

Tipp:

Wie auch bei einem Minijobber sollte für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung eines Ferienjobs ein Fragebogen ausgefüllt werden. Hier sollte unter anderem nach dem Status (Schüler) und weiteren Beschäftigungen gefragt werden.

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