Wochenthema Ferienjob: Bald sind Ferien! Was muss bei Ferienjobbern arbeitsrechtlich beachtet werden?

Sommer, Sonne, Meer - die Urlaubszeit hat begonnen. Viele Unternehmen stellen in den Ferien Schüler und Studenten ein, um den Urlaub der Stammbelegschaft zu überbrücken. Was ist hier zu beachten?

Ferienjobber haben aus arbeitsrechtlicher Sicht ein befristetes Anstellungsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also, wenn die vereinbarte Zeit zu Ende ist. Eine Kündigung muss dafür nicht extra ausgesprochen werden. Da Ferienjobber ganz „normale“ Arbeitnehmer sind, gibt es ansonsten kaum Unterschiede. Die Ferienjobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf Urlaub – allerdings nur bei Arbeitsverhältnissen, die mehr als einen vollen Monat bestehen.

Mindestlohn für Ferienjobber?

Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für Ferienjobs - allerdings nur für volljährige Ferienjobber. Unterhalb dieser Altersgrenze gibt es keinen Mindestlohn.

Noch nicht volljährige Ferienjobber - das Jugenarbeitsschutzgesetz

Für Schüler und Studenten unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Dieses unterteilt die Kinder und Jugendlichen in drei Gruppen: Kinder bis 13 Jahren dürfen generell nicht arbeiten. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen zwar grundsätzlich auch nicht beschäftigt werden, hier gibt es allerdings Ausnahmen. Wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen, dürfen die Kinder leichte Arbeiten für maximal 2 Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft drei Stunden) arbeiten, aber: nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor oder während des Schulunterrichts.

Die dritte Gruppe – Jugendliche, die älter als 15 Jahre alt sind – darf maximal 8 Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden pro Woche eingesetzt werden. Die Tätigkeiten dürfen nicht gefährlich sein. Zudem ist für Jugendliche grundsätzlich – mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannter Branchen - die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und auch am Samstag und Sonntag tabu. Nach Arbeitsende stehen dem Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zu, bevor er wieder zur Arbeit erscheinen muss.

 

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