Wieder aktuell: Die mittelbare Grundstücksschenkung als „Steuer-Spar-Trick“

Früher war die mittelbare Grundstücksschenkung ein beliebter „Steuertrick“, als Immobilien noch deutlich niedriger bei der Erbschaftsteuer bewertet wurden als Barvermögen. Der Bewertungsunterschied ist seit der Einführung des neuen Erbschaftsteuergesetzes im Jahr 2009 weitestgehend dahin. Aber: Bei vermieteten Immobilien gibt es auch heute noch einen zehnprozentigen Bewertungsabschlag, der gerade bei teuren Immobilien durchaus einen Unterschied macht.

Beispiel: Paul Schmitz will seinem Sohn Stefan eine Million Euro schenken. Wenn er nun die Schenkung mit der Auflage verbindet, ein ganz bestimmtes Mietshaus im Wert von einer Million zu kaufen, gilt dies als mittelbare Grundstücksschenkung. Diese wird dann so behandelt, als wäre tatsächlich ein Grundstück verschenkt worden. In unserem Beispiel würde die Schenkung nicht mit einer Million Euro bewertet, sondern mit 900.000 Euro. Es wird also die Schenkungsteuer auf 100.000 Euro gespart. In unserem Fall sind das 19 Prozent oder 19.000 Euro Steuerersparnis, bzw. 15 Prozent (15.000 Euro), wenn der Freibetrag für Schenkungen noch nicht verbraucht ist.

Ein großer Nachteil bei der mittelbaren Grundstücksschenkung war bisher, dass das Finanzamt von dem geschenkten Geld keine Abschreibung zuließ. Dadurch fiel die Abschreibung auf die Immobilie weg. Dies hat in der Regel den schenkungssteuerlichen Vorteil bei weitem überkompensiert.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch entschieden: Auch das geschenkte Geld zählt in voller Höhe als (steuerwirksamer) Kaufpreis. Die Abschreibung kann also in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden (BFH, 04.10.16, IX R 26/15, DStR 17, 445).

Fazit:

Die „mittelbare Grundstücksschenkung“ lohnt sich immer noch - oder jetzt gerade wieder.

Aber Achtung:

Das gilt nur bei vermieteten Immobilien! Handelt es sich um selbstgenutztes Wohneigentum, fällt der zehnprozentige Abschlag - und damit auch der Vorteil der mittelbaren Grundstücksschenkung - leider weg.

 

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