Wie wird ein PC mit Peripheriegeräten richtig abgeschrieben?
Wenn ein neuer PC gekauft wird, erneuert man gleichzeitig meistens auch die Tastatur, die Maus und häufig auch den Bildschirm und den Drucker. Im betrieblichen Bereich stellt sich häufig die Frage, ob es sich hierbei um eine „Computeranlage“ handelt oder um Einzelwirtschaftsgüter, von denen jedes einzeln erfasst werden kann bzw. muss. Mit seinem Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hier für Klarheit gesorgt.
Ein Streitthema in fast jeder Betriebsprüfung sind die Abschreibungen. Mal sind die Nutzungsdauern zu kurz angesetzt. Ein anderer Streitpunkt ist häufig, ob es sich bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern überhaupt um einzelne Wirtschaftsgüter handelt oder um Sammelposten, die zusammengefasst werden müssen. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob ein Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar oder nur eigenständig bewertbar ist.
Mangels belastbarer Vorgaben des Gesetzgebers hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Voraussetzung der selbständigen Nutzbarkeit in Bezug auf PCs und deren Peripheriegeräte folgende Kriterien aufgestellt.
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest
- einen Tower (Zentraleinheit),
- einen Monitor,
- eine Tastatur und
- eine Maus.
In der Regel ist keiner dieser Bestandteile für sich selbstständig nutzbar. Ausnahmen gelten insoweit, als dass z. B. ein Monitor alternativ selbstständig als TV nutzbar ist oder wenn ein Drucker ein Kombigerät und daher auch selbstständig als Kopierer nutzbar ist. Allein hieran erkennt man schon, dass eine korrekte buchhalterische Erfassung schwierig sein kann. Deshalb hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in der Pflicht gesehen und ein seit dem 01.01.2021 geltendes Schreiben vom 26.02.2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) herausgegeben. In diesem Schreiben wurde unter anderem auch die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software im Steuerrecht geprüft und Anpassungen vorgenommen. Mit dem Schreiben wurde beispielsweise die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte Computerhardware (sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“) auf 1 Jahr herabgesetzt. Diese Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Für welche Wirtschaftsgüter diese Begünstigungen gelten, listet das BMF-Schreiben abschließend auf. Demnach gehören hierzu z. B. Desktop-Computer, für die mangels eigenständiger Nutzung (s.o.) die Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder Sammelposten ausschied. Auch die Peripheriegeräte können jetzt gem. Tz. 2 Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 über eine Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben werden.