Wie korrigiere ich rückwirkend eine Rechnung, um den Vorsteuerabzug zu retten?
Fehler passieren jedem und daher kommt es immer wieder vor, dass man Rechnungen erhält, in denen sich ein Schreibfehler oder ein falscher Betrag findet – oder die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nicht enthalten sind. Gerade Unternehmer sollten sehr genau darauf achten, dass die Eingangsrechnungen korrekt sind, weil ansonsten der Vorsteuerabzug verloren gehen könnte. Wie aber muss eine fehlerhafte Rechnung korrigiert werden, um rückwirkend den Vorsteuerabzug zu sichern?
Welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten muss, zeigt unser Beitrag vom 04.06.2018 nochmal ganz genau auf. Wenn eine Rechnung diese nicht oder nicht vollständig enthält, kann ein Berichtigungsdokument erstellt werden. Wie das genau auszusehen hat, ist nicht genau festgelegt. Allerdings müssen in diesem Schreiben zumindest die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Datum angegeben werden. Denn eine Rechnungsberichtigung setzt laut Bundesfinanzhof (BFH) voraus, dass es eine erstmalige Rechnung gegeben hat. Laut dem Europäischen Gerichtshof führt die Berichtigung einer Rechnung dazu, dass sie auf den Zeitpunkt zurückwirkt, zu dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Dieser Auffassung ist der BFH in einer in einer aktuellen Entscheidung auch gefolgt und hält demnach an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr fest (Az. V R 26/15).
Der Bundesfinanzhof stellte aber ausdrücklich klar, dass eine Berichtigungsmöglichkeit voraussetze, dass das vorgelegte Dokument die Mindestvoraussetzungen einer Rechnung enthalte – etwa den Aussteller, das Entgelt und einen gesonderten Steuerausweis. Darüber hinaus müsse die Leistung näher bestimmt sein, damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Eine Konkretisierung dieser Punkte könne jedoch später bei einer Berichtigung nachgeholt werden – der Vorsteuerabzug sei dann rückwirkend möglich.
Tipp:
Die Rechnungsberichtigung muss also nicht zwangsläufig eine Rechnungskorrektur mit anschließender Neuausstellung der Rechnung sein. Wenn Sie eine Rechnung in dieser Form korrigieren wollen, dürfen Sie natürlich auch die ursprüngliche Rechnung stornieren und eine neue verfassen. Dann sollten Sie aber darauf achten, dass die neue Rechnung den Hinweis enthält, dass die alte Rechnung ungültig und storniert ist.
Genauso gut könnte aber auch ein formloser Zweizeiler mit Verweis auf die Rechnung (ursprüngliche Rechnungsnummer und Rechnungsdatum nicht vergessen!) verfasst werden, in dem die fehlenden oder unrichtigen Angaben ergänzt bzw. nachgetragen werden. Denn an eine bestimmte Form ist eine Rechnungsberichtigung nicht gebunden. Auch muss das ursprüngliche Rechnungsdokument nicht zurückgegeben werden.