Werden Urlaub, Freizeitpark und Spaßbad tatsächlich durch Erholungsbeihilfe steuerlich gefördert?

Oft wird die steuerbegünstigte „Erholungsbeihilfe“ in der Praxis als Gehaltsextra ausgezahlt. Weil dies häufig sozialversicherungsfrei und mit pauschaler Lohnsteuer erfolgen kann, ist dies sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern besonders beliebt. Aber natürlich sind auch hier Spielregeln zu beachten.

Der Arbeitgeber hat mit der Erholungsbeihilfe eine Möglichkeit, seinem Beschäftigten und dessen Familie einen Zuschuss in bestimmter Höhe für Erholungszwecke auszubezahlen. Die Steuer dafür kann pauschal mit 25% Lohnsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und 7% pauschaler Kirchensteuer übernommen werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Werden die folgenden Höchstbeträge nicht überschritten, ist die Erholungsbeihilfe nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV):

156 Euro für den Arbeitnehmer,

104 Euro zusätzlich für den Ehegatten des Arbeitnehmers und weitere

52 Euro zusätzlich für jedes Kind des Arbeitsnehmers.

Beispiel:

Peter Schmitz ist bei der Firma Frisch-Obst GmbH als Verpacker eingestellt. Er ist verheiratet mit Bärbel Schmitz und hat zwei Kinder (5 und 7 Jahre alt). Die Frisch-Obst GmbH könnte Herrn Schmitz nun (156 Euro + 104 Euro + 52 Euro + 52 Euro) 364 Euro ausbezahlen. Wenn die Frisch-Obst GmbH die pauschale Lohnsteuer übernehmen würde, würde dieser Betrag in voller Höhe ausgezahlt.

Aber Vorsicht! Eine Erholungsbeihilfe darf nur ausgezahlt werden, wenn sie auch wirklich zu Erholungszwecken genutzt wird. Eine exakte Definition, was unter „Erholungszwecken“ zu verstehen ist, fehlt jedoch. So geht man derzeit davon aus, dass es sich bei Erholungszwecken nicht nur um Urlaubsreisen, sondern auch um den Besuch eines Freizeitparks oder eines Spaßbads handeln kann.

Weil die Erholungsbeihilfen so vorteilhaft sind, werden sie von den Lohnsteuerprüfer des Finanzamts natürlich besonders unter die Lupe genommen. Deshalb muss der Arbeitgeber sicherstellen und nachweisen, dass die Beihilfe tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet wird. Ein solcher Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:

1. Wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder und nach dem Erholungsurlaub genommen wird, kann ohne schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers von der zweckgebundenen Verwendung der Beihilfe ausgegangen werden (R 40.2 Abs. 3 EStR). Trotzdem ist eine kurze schriftliche Bestätigung grundsätzlich zu empfehlen.

2. Wird die Erholungsbeihilfe für andere Zwecke verwendet, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf jeden Fall einen Nachweis aushändigen, wie er den Zuschuss verwendet hat (schriftliche Erklärung oder Rechnungen zu Erholungszwecken).

Tipp: Doppelt profitieren!

Fall I: Mehrere Arbeitsverhältnisse

Die oben genannten Höchstbeträge zur Erholungsbeihilfe gelten je Arbeitsverhältnis. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, darf ihm jeder Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe auszahlen.

Fall II: Beide Ehegatten arbeiten beim selben Arbeitgeber

Die Höchstbeträge zur Erholungsbeihilfe gelten pro Arbeitnehmer. Wenn außer dem Arbeitnehmer auch noch dessen Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist, kann dieser jedem von Ihnen die Erholungsbeihilfe auszahlen. In unserem Beispiel oben arbeiten also Peter und Bärbel Schmitz beide bei der Frisch-Obst GmbH. Also kann sowohl Peter als auch Bärbel Schmitz jeweils 364 Euro, in Summe also 728 Euro ausgezahlt werden.

Tipp: Alle Kinder berücksichtigen!

Die Erholungsbeihilfe kann nicht nur für die Kinder ausgezahlt werden, die in den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) erfasst sind. Wenn der Ehegatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat, können Sie auch für diese Kinder eine Erholungsbeihilfe bekommen. Dazu muss dem Arbeitgeber allerdings ein Nachweis zu diesen Kindern vorliegen.

 

Zurück