Wer kann Überbrückungshilfe beantragen und wie hoch ist der Zuschuss?

Auch wenn wir es fast schon nicht mehr hören können: Immer noch wird unser Leben durch die Corona-Pandemie beherrscht. Das spüren auch viele Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb immer noch stark eingeschränkt ist. Um diesen zu helfen, hat die Bundesregierung eine Überbrückungshilfe beschlossen, um zumindest im Zeitraum von Juni bis August 2020 die Umsatzeinbußen abzufedern. Bei der Beantragung kommt den Steuerberatern eine besondere Rolle zu, da diese die Anträge prüfen und bestätigen müssen.

Mit der Überbrückungshilfe soll kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt werden. Damit schließt das neue Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an.

Wer kann einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen?

Antragsberechtigt sind

  • branchenunabhängig alle Unternehmen (auch Solo-Selbständige und selbständige Freiberufler im Haupterwerb),
  • die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren,
  • soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise weiterhin vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Ein Antrag auf Überbrückungshilfe ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist, keine inländische Betriebsstätte hat, zu groß ist oder erst vor Kurzem gegründet wurde. Außerdem sind Tätigkeiten im Nebenerwerb nicht förderfähig. Weitergehende Informationen gibt hier das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi).

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe ist abhängig vom Ausmaß des Umsatzeinbruchs im Vergleich zum Vorjahresmonat und der Höhe der zu tragenden Fixkosten:

Umsatzeinbruch

Erstattung Fixkosten

mehr als 70 %

80 %

70 % bis 50 %

50 %

unter 50 % bis 40 %

40 %

Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt für diesen Monat die Förderung.

Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 EUR pro Monat und ist gestaffelt nach der Beschäftigtenzahl. Für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

Für die Förderung berücksichtigt werden folgende Kosten, wenn sie im Förderzeitraum anfallen:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten (Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils)
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen ihren Ursprung vor dem 1.3.2020 haben. Zahlungen, die an verbundene Unternehmen gehen, sind nicht förderfähig.

Wie wird der Antrag gestellt?

So einfach wie bei der Soforthilfe geht es diesmal nicht. Denn das Antragsverfahren kann nur von einem Steuerberater (oder Wirtschaftsprüfer) durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt werden.

Bei Antragstellung ist eine Umsatzschätzung für April und Mai 2020 abzugeben sowie Umsatzprognose für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, einzureichen.

Wichtig:

Für den Antrag muss der Steuerberater folgende Unterlagen vorliegen haben:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
  • Jahresabschluss 2019,
  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019,
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Wenn der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.

Sollte das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sein, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab.

Wie erfolgt die Abrechnung?

Auch hier hat man aus dem Soforthilfe-Programm gelernt und weist sofort auf die Möglichkeit einer Rückzahlung hin. Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch den Steuerberater an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse umgehend zurückzuzahlen.

Außerdem teilt der Steuerberater bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Der Steuerberater übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Behörden. Auch hier sind zu viel gezahlte Zuschüsse umgehend zurückzuzahlen.

Was muss in Bezug auf die Corona-Soforthilfe beachtet werden?

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die Überbrückungshilfe nicht aus. Auch eine zeitliche Überschneidung ist möglich. In einem solchen Fall wird die Soforthilfe jedoch anteilig angerechnet.

Achtung:

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

Wichtig!

Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs des BMWi verwiesen.

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