Wenn die Kinder krank sind: Wann hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung der Vergütung?

In der heutigen Zeit versuchen viele Eltern, Arbeit und Familie unter einen Hut zu bekommen. Was ist aber, wenn das Kind plötzlich erkrankt? Um die Betreuung gewährleisten zu können, muss ein Elternteil zu Hause bleiben. Besteht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Freistellung? Und muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterhin bezahlen?

Grundsätzlich gilt: Solange Arbeitnehmer nicht selbst krank sind, besteht eigentlich kein Anspruch auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Aber: Wenn es notwendig ist, erkrankte Familienangehörige, insbesondere Kinder, zu pflegen oder zu betreuen, ist das für Arbeitnehmer ein persönlicher Grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen.

Einen Anspruch auf Freistellung hat ein Arbeitnehmer nach dem Sozialgesetzbuch in jedem Fall, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Ob allerdings die Vergütung fortgezahlt werden muss, ist abhängig vom Einzelfall.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichem Grund ausfällt. Hierunter fällt im Normalfall auch die notwendige Betreuung erkrankter Kinder. Was aber noch „erheblich“ ist und was nicht, wird im Einzelfall entschieden. Als „unerheblich“ im Sinne des § 616 BGB dürften etwa zehn Tage Betreuung gelten.

Aber Vorsicht! Häufig gibt es in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung, insbesondere auch im Fall erkrankter Familienangehöriger. So können z. B. bestimmte Höchstgrenzen an Tagen geregelt sein, für die der Arbeitgeber die Vergütung fortzahlen muss oder ein solcher Vergütungsanspruch auch ganz ausgeschlossen werden. Diese speziellen Regelungen gehen der gesetzlichen Regelung dann vor. Es muss also stets die Rechtslage im Einzelfall geprüft werden.

Besteht Anspruch auf Krankengeld?

Einen Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich Krankenversicherte nach § 45 SGB V für maximal zehn Tage jährlich für jedes erkrankte, pflegebedürftige Kind unter zwölf Jahren. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Tage jährlich. Wenn der Arbeitnehmer seine Vergütung fortbezahlt bekommt, besteht jedoch nur ein Freistellungsanspruch.

Krankes Kind: Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Wie auch bei einer eigenen Erkrankung muss auch im Fall der Betreuung erkrankter Kinder der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Auf Verlangen muss dem Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Etwaige Verstöße gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht berechtigten den Arbeitgeber - ebenso wie im Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers - zur Abmahnung. Bei wiederholt erfolgloser Abmahnung kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Zurück