Wenn der Arbeitgeber Fahrräder oder E-Bikes zur privaten Nutzung überlässt

Klimaschutz und mehr Ökologie sind die erklärten Ziele vieler Menschen. Dies ist sicherlich ein Grund dafür, dass Fahrräder und gerade E-Bikes so beliebt sind wie nie. Um diesen Trend noch weiter zu fördern, wurde nun auch die Fahrradüberlassung von Arbeitgebern neu geregelt – und zwar für Fahrradnutzer absolut günstig!

Bereits seit 2019 gilt die Regel, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei bleiben. Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Sie gilt jedoch nicht für die in der Praxis weit verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.

Bisher wurde die Privatnutzung von Fahrrädern aufgrund einer 1%-Regelung auf Grundlage der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt (vergleiche Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012, BStBl 2012 I S. 1224). So waren bei einem Fahrrad mit einer Preisempfehlung von z.B. 3.600 Euro monatlich 36 Euro als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Regelung gilt bis heute, wenn das Fahrrad erstmals vor 2019 überlassen worden ist.

Wenn das Fahrrad allerdings erst im Jahr 2019 oder später überlassen wurde, wird als Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regel

  • für das Kalenderjahr 2019 ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und
  • ab 1. Januar 2020 ein Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt.

Als Preisempfehlung gilt die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Die Regelung gilt für klassische Fahrräder, aber auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).

Im obigen Beispiel mit einem Listenpreis von 3.600 Euro wären bei Neuanschaffung des Fahrrads im Jahr 2019 18 Euro ( = 3.600 Euro x 50 Prozent x 1 Prozent) anzusetzen oder bei Neuanschaffung ab 2020 monatlich nur noch 9 Euro ( = 3.600 Euro x 25 Prozent x 1 Prozent) zu versteuern. Die neue Regelung gilt bis zum Jahr 2030.

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist in allen vorstehenden Fällen allerdings nicht anzuwenden.

Für die Minderung des Listenpreisansatzes kommt es nach dem Verwaltungserlass auf die erstmalige Überlassung ab 2019 (bzw. vor 2031) und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Fahrrad jedoch vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den früheren Regelungen. Die Minderung auf die Hälfte bzw. auf ein Viertel ist dann nicht anzuwenden.

Was ist mit den „schnellen“ E-Bikes?

Ist ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen für Elektroautos. Hier gibt es überraschende Ähnlichkeiten: Für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig überlassen werden, erfolgt ebenfalls ab 2020 ein Ansatz mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Diese Bemessungsgrundlage gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind – letztlich der einzige Unterschied zu den obigen Fahrrädern.

Überlässt der Arbeitgeber ein solches E-Bike beispielsweise zum Preis von 5.000 Euro und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin fährt damit täglich 7 km zur Arbeit und wieder zurück, entsteht im Januar 2020 neben dem geldwerten Vorteil von ein Prozent auf ein Viertel des Listenpreises in Höhe von 12,50 Euro ( = 5.000 Euro x 25 Prozent x 1 Prozent) ein zusätzlicher Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 2,63 Euro (0,03 Prozent x 5.000 Euro x 25 Prozent x 7 km). 2019 war der geldwerte Vorteil noch doppelt so hoch.

Arbeitgeber ist in der Fahrradbranche tätig: Rabattfreibetrag greift

Ist der Arbeitgeber in der Fahrradbranche tätig, kommt der sogenannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zur Anwendung. Das bedeutet, dass ein Rabatt von 1.080 Euro steuerfrei gewährt werden kann. Maßgebend für die Bewertung der Nutzungsüberlassung sind aber dann – abweichend von den vorstehenden Regelungen - die um vier Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Nutzung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG).

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