Wenn das nicht mal eine der spannendsten Fragen der letzten Zeit ist: Gilt die Beseitigung von Biberschäden als außergewöhnliche Belastung?

Kürzlich musste sich das Finanzgericht (FG) Köln mit der äußerst spannenden Frage auseinandersetzen, ob die Beseitigung von Schäden, die durch einen Biber auf der Hausterrasse und im Garten entstanden waren, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Ergebnis: Das FG Köln hat in seiner Entscheidung vom 1.12.2017, 3 K 625/7 die Berücksichtigung solcher Kosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Um als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden zu können, müsse es sich bei der Terrasse um einen existenziell notwendigen Bereich handeln. Bereits das bezweifelte das Gericht. Aber selbst wenn es sich bei einer „normalen“ Terrasse um einen existenziell notwendigen Bereich handeln würde, so würde dies spätestens auf die Schäden im Garten nicht mehr zutreffen. Hierbei handelte es sich um ein insgesamt 1.500 qm großes und 80 m langes Grundstück, so dass die Richter insoweit nicht mehr von einem Hausgrundstück ausgingen, das nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.

Gegen die Entscheidung des FG Köln ist eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ VI B 14/18 nun beim BFH anhängig ist. Sollten Ihnen also auch Biber das Leben schwer machen, halten Sie solche Fälle offen!

 

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