Wenn dann auch richtig: Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare gilt rückwirkend

Seit fast einem Jahr können nun auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Wenn die Ehepartner vorher bereits „verpartnert“ waren, gilt der Splittingtarif rückwirkend.

In einem Fall, den das Finanzgericht (FG) Hamburg zu entscheiden hatte, hatten die Ehepartner bereits im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet. Diese wandelten sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe um.

Die Kläger beantragten beim Finanzamt die für Eheleute mögliche Zusammenveranlagung für alle Zeiträume seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Auch sie wollten davon profitieren können, dass die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt. Das Finanzamt lehnte eine rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs jedoch ab. Dagegen klagten die Eheleute.

Das FG Hamburg gab den Klägern Recht (Urteil v. 31.7.2018, 1 K 92/18). Es begründete sein Urteil damit, dass das EheöffnungsG in Art. 3 Abs. 2 bestimme, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sei. Das bedeute, dass nach der Umwandlung die Lebenspartner so zu stellen sind, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das FG Hamburg vertritt die Auffassung, dass das EheöffnungsG als außersteuerliches Gesetz grundsätzlich geeignet sei, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertige. Entsprechend sei diese Rückwirkung aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG herzuleiten.

 

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