Mindestlohn beim Minijob: Welche Daten muss ein Stundenzettel enthalten?

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Minijobbern die Arbeitsstunden aufzeichnen. Aber was muss dieser Stundenzettel alles enthalten? Genügt es, neben dem Datum Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen? Oder sind hier auch noch weitere Aufzeichnungspflichten zu berücksichtigen?

Um es Zoll und vor allem den Sozialversicherungsprüfern zu ermöglichen, Kontrollen zum Einhalt des Mindestlohns (seit 2017: 8,84 Euro pro Stunde) durchführen zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen. Pausen müssen laut Bundessozialministerium (BMAS) nicht separat aufgezeichnet sein.

Die Stundenzettel müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach der Arbeitsleistung erstellt sein. Formvorschriften gibt es hierfür nicht. Aufzeichnungen in Excel oder per Hand reichen aus. Auch Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht zwingend vorgeschrieben.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auch von seinen Mitarbeitern aufzeichnen lassen. Verantwortlich für die Richtigkeit und dafür, dass die Aufzeichnungen überhaupt vorgenommen werden, bleibt aber der Arbeitgeber. Die Verantwortung können Sie also nicht delegieren.

Wo die Unterlagen aufbewahrt werden, kann der Arbeitgeber selbst bestimmen, solange der Aufbewahrungsort im Inland ist. Wer will, kann diese Unterlagen also auch beim Steuerberater oder im Lohnbüro aufbewahren lassen.

 

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