Was tun mit einem nicht mehr benötigten Firmenwagen?

Manchmal ergeben sich Situationen, in denen man einen Firmenwagen nicht mehr benötigt. Wenn ein Außendienstmitarbeiter, der diesen Wagen als Dienstwagen genutzt hatte, ausscheidet oder man ein unwiderstehliches Angebot für seinen Traumwagen bekommt, dann steht ein Fahrzeug ungenutzt auf dem Hof. Kann man diesen Wagen einfach ungenutzt stehen lassen oder sind hier bestimmte Dinge zu beachten?

Wird das Fahrzeug dauerhaft nicht genutzt und befindet sich in Ihrem Eigentum, ist der Verkauf wohl die beste Option. Neben den ersparten Kfz-Steuern und –versicherungen wirkt man auch einem Wertverlust entgegen. Hier ist zu beachten, dass beim Verkauf des Firmenwagens sich sowohl ein Veräußerungsverlust als auch ein –gewinn sich steuerlich auswirken. Ein Buchverlust zählt übrigens nicht zu den Betriebskosten des Autos, sodass kein Privatanteil gerechnet werden muss.

Schwieriger ist dies bei einem Leasingfahrzeug. In der Regel lässt sich ein Leasingvertrag nicht vor Ende der Laufzeit kündigen. Manchmal ist eine solche vorzeitige Rückgabe jedoch gegen eine Entschädigung möglich. Nimmt man diese Entschädigung jedoch in Kauf, so ist sie sofort abzugsfähig. Viele Autohändler bieten an, diesen Schadensersatz umzulegen auf die Leasingrate eines neuen Autos. Falls dieses per Fahrtenbuch abgerechnet wird, würde damit aber ein Teil in den geldwerten Vorteil einfließen. Falls man hingegen in den sauren Apfel beißt und den Schadensersatz sofort zahlt, unterbleibt diese Folge.

Vorsicht ist angebracht, wenn das Auto nur auf dem Hof herumsteht. In diesem Fall sollte man es abmelden, nicht nur um Versicherung und Steuern zu sparen. Denn ab dem Moment, wo es nicht mehr angemeldet ist, muss niemand mehr einen geldwerten Vorteil versteuern. Wenn das Auto weiterhin angemeldet bleibt, ist grundsätzlich weiterhin ein geldwerter Vorteil zu versteuern, weil es ja privat genutzt werden könnte.

Eine weitere Möglichkeit wäre, das Leasingauto weiter zu vermieten. Falls Sie das Leasingauto billiger weitervermieten, um während der Zeit bis zum Leasingende wenigstens noch ein paar Erlöse zu haben, können Sie die Leasingraten und sonstigen Betriebskosten voll dagegen rechnen, auch wenn ein Verlust dabei herauskommt. Das gilt nur dann nicht, wenn für die verbilligte Weitervermietung private Gründe ausschlaggebend sind, zum Beispiel ein Angehörigenverhältnis zum Mieter.

Allerdings sollten Sie das Fahrzeug auch nicht verbilligt an einen Arbeitnehmer vermieten. Ansonsten könnte hier durch den geldwerten Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn unterstellt werden.

 

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