Was Sie bis Ende 2017 noch erledigen sollten

Prüfen Sie, ob Sie bis zum Jahresende noch etwas für ihren Geldbeutel tun können. Wer bis zum 31. Dezember seine Unterlagen ordnet, die richtigen Bescheinigungen besorgt und wichtige Anträge stellt, kann vielleicht Geld sparen. Nachfolgend haben wir einige Tipps für Sie.

1. Vorziehen von Ausgaben

Wenn absehbar ist, dass Sie im Jahr 2018 niedrigere Einkünfte haben als in diesem Jahr, sollten Sie versuchen, steuerlich relevante Ausgaben vorzuziehen. Dies kann z. B. sinnvoll sein, wenn Sie zu Beginn des Jahres 2018 in Rente gehen oder die Elternzeit ansteht.

Gerade wenn im Jahr 2018 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt wird, können die Ausgaben in diesem Jahr unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden. Wenn Sie aber diese Ausgaben ins Jahr 2017 vorziehen, lassen sie sich noch bei der Steuererklärung 2017 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Natürlich funktioniert das nur bei steuerlich relevanten Ausgaben, also Werbungskosten wie z. B. Fachbüchern.

2. Zulagen für die Riester-Rente sichern

Für Riester-Sparer gibt es staatliche Zulagen, allerdings nur auf Antrag. Ein solcher Antrag kann bis zu 2 Jahre rückwirkend beim Anbieter des Riester-Vertrags eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch. Die Zulagen für 2015 können also noch bis zum 31.12..2017 gesichert werden.

Einfacher ist es jedoch, wenn Sie den Anbieter mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen, die Zulagen selbständig zu beantragen. Dann müssen Sie nur daran denken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse mitzuteilen, etwa die Geburt eines Kindes.

3. Heiraten bis zum 31. Dezember

Wer im kommenden Jahr heiraten möchte, sollte sich überlegen, ob er zumindest die standesamtliche Hochzeit nicht doch noch bis zum Jahresende „erledigen“ möchte. Je nachdem kann sich das lohnen, weil frisch Verheiratete in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 das sogenannte Ehegattensplitting beantragen können. Insbesondere wenn die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte haben, kann es zu einer nicht unbeachtlichen Steuererstattung kommen. Wer dagegen erst 2018 zum Standesamt geht, bekommt das Splitting dann auch erst für 2018.

4. Lohnsteuerklassen überprüfen

Wer Sie schon länger verheiratet sind, sollten Sie ab und an überprüfen, ob die Lohnsteuerklassen noch optimal passen. Wenn sich z. B. durch eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen Eheleuten ändert, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein.

Grundsätzlich haben Ehepaare die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V, V/III und IV/IV. Während die Steuerklassen IV/IV häufig bei annähernd gleichem Einkommen der Partner gewählt werden, ist die Kombination von III und V optimal bei stark unterschiedlicher Einkommensverteilung. Aber Achtung: Wer die Steuerklassenkombination III/V oder V/III wählt, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

5. Kindergeldanträge stellen

Ab 2018 wird es eine Änderung in der Auszahlung des Kindergelds geben. Während bisher für bis zu vier Jahre nachträglich noch Kindergeld beantragt werden konnte, ist das ab 2018 nur noch rückwirkend für 6 Monate möglich. Diese Neuregelung gilt für alle Anträge, die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse eingehen.

Eltern sollten also dringend vor dem Jahreswechsel prüfen, ob sie rückwirkend Anspruch auf Kindergeld haben. Dies kann beispielsweise bei volljährigen Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Fall sein, wenn diese ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen hatten und ihre Eltern für diesen Zeitraum bisher kein Kindergeld geltend gemacht haben.

6. Freibeträge eintragen lassen

Durch die Eintragung eines Freibetrags kann sich ein Arbeitnehmer ein höheres monatliches Nettogehalt sichern. Möglich ist das, wenn Sie einen langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung haben. Wer bis zum Jahresende einen Antrag stellt, profitiert gleich ab Januar. Wer entsprechende Freibeträge erhält, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Vorsicht: Wenn Sie einen Freibetrag eintragen lassen, wird die Erstattung bei der nächsten Einkommensteuerklärung entsprechend geringer ausfallen!

7. Verlängerung der Frist für Steuererklärung

Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und die Unterlagen bisher noch nicht eingereicht hat, kann die Abgabefrist durch Beauftragung eines Steuerberaters verlängern. Die Steuererklärungen müssen dann erst bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

8. Verlustbescheinigung anfordern

Insbesondere wenn Sie Depots bei verschiedenen Bank unterhalten, sollten Sie sich die Verluste bescheinigen lassen. Dadurch können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Einnahmen aus anderen Depots verrechnet werden.

Eine Verlustbescheinigung sollte aber spätestens bis zum 15.12.2017 beantragt werden. Zwar gehen die Verluste nicht verloren. Sie werden von der depotführenden Bank später automatisch mit den anfallenden Gewinnen verrechnet. Allerdings ist eine Verrechnung mit Gewinnen des aktuellen Jahres nicht mehr möglich.

 

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