Was müssen Rentner beachten, die hinzuverdienen wollen?

Immer mehr Rentner in Deutschland müssen ihre Rente durch einen „Nebenjob“ aufbessern. Was Arbeitgeber und Rentner bei der Abrechnung beachten müssen.

Um die Beschäftigung eines Rentners beurteilen zu können, muss grundsätzlich danach unterschieden werden, welche Art Rente er bezieht und ob er die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat.

Minijob geht immer – zumindest bei Altersrente

Egal, ob Sie nun Altersvollrentner und die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben oder ob Sie zwar Altersrente beziehen, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht haben. Ein sogenannter Minijob kann immer ausgeübt werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze, also das Entgelt, bis zu dem Rentner, die zwar Altersrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, keinen Abzug bei ihrer Rente bekommen, liegt bei 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Da im Rahmen eines Minijobs maximal 5.400 Euro (12 x 450 Euro) pro Jahr verdient werden dürfen, ist man hier also immer auf der sicheren Seite. Zu beachten ist jedoch, dass nach Erreichen der Regelaltersgrenze kraft Gesetz keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden müssen, auch nicht für die Ausübung eines Minijobs. Damit ein Rentner, der noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen muss, muss er einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterzeichnen.

Vorsichtig bei Hinterbliebenen- oder anderen Renten

Wenn eine andere Rente, z. B. eine sHinterbliebenenrente (also beispielsweise Witwen- bzw. Witwerrente) bezogen wird, sollte Vorsicht geboten sein. Hier darf nur bis zu einem individuellen Freibetrag hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Dieser ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem aktuellen Rentenwert, ob Kinder erzogen wurden usw.. Hinzu kommen zahlreiche Übergangsbestimmungen, deren Anwendung vom Beginn des Rentenbezuges abhängig ist, sowie Sonderregelungen für die neuen Bundesländer. Wir empfehlen hier dringend, sich vor der Aufnahme einer Beschäftigung direkt beim zuständigen Rentenversicherungsträger, z. B. der Deutschen Rentenversicherung zu informieren.

Sie benötigen mehr als 450 Euro im Monat?

Wer als Rentner nun mehr als 450 Euro pro Monat dazuverdienen möchte oder muss, wird automatisch sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Das heißt, auch als Rentner sind grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Allerdings werden Vollrentenbezieher nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei der Krankenversicherung mit einem ermäßigten Beitragssatz abgerechnet, weil sie im Krankheitsfall keinen Krankengeldanspruch haben. Eigene Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind auch nicht zu zahlen, der Arbeitgeber muss seinen Anteil jedoch trotzdem entrichten, so dass sich für ihn grundsätzlich keine Vorteile ergeben (Ausnahme: Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entfällt zumindest bis 2021 aufgrund des sogenannten Flexirentengesetzes).

Bei Altersrentnern, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht haben, gibt es grundsätzlich keine Einschränkung des zulässigen Hinzuverdienstes. Lediglich im Fall des Bezugs von Altersrente ohne Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich zu beachten. Wenn diese überschritten wird, erfolgt eine Kürzung der Rente.

Bei allen anderen Rentnern sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, damit die Rente nicht geschmälert wird oder im Extremfall vielleicht sogar ganz wegfällt. Wir verweisen auf die Erläuterungen weiter oben und empfehlen hier eine Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, um nachteilige Folgen zu vermeiden.

 

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