Was ist Brückenteilzeit?

Es gibt immer wieder Zeiten im Leben, da kann oder möchte man seine Arbeitszeit reduzieren. Gründe dafür gibt es viele: Mehr Zeit für die Familie, Gesundheit, ein persönlicher Umbruch usw.. Hierfür hat der Gesetzgeber mit der Brückenteilzeit nun die Möglichkeit geschaffen, die Arbeitszeit für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren zu reduzieren - und danach ohne weitere Begründung zur bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.

Zum1.1.2019 wurde der Anspruch auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" neu in das Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen. Bisher haben viele Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nicht geltend gemacht, weil sie befürchten mussten, nach der Reduzierung der Arbeitszeit nicht mehr zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren zu können. Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jetzt einen Anspruch der Beschäftigten auf Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit festgeschrieben. Die Beschäftigten, aber auch die Unternehmen erhalten auf diese Weise Planungssicherheit in den Fällen von vorübergehender Arbeitszeitreduzierung.

Voraussetzungen

Um die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis muss seit über 6 Monaten ununterbrochen zum selben Arbeitgeber bestanden haben.

Dauer der Brückenteilzeit

Die Brückenteilzeit muss mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Die Dauer ist mit Antragstellung festzulegen.

Größe des Arbeitgebers

Für Beschäftigte in kleinen Betrieben entfällt die Möglichkeit der Brückenteilzeit, denn der Arbeitgeber muss mindestens 46 Arbeitnehmer beschäftigen. Hierbei gilt – anders als beispielsweise im Kündigungsschutzgesetz – das Kopfprinzip. Der Arbeitszeitumfang der einzelnen Beschäftigten ist also unerheblich; auch geringfügig Beschäftigte sind zu berücksichtigen. Auszubildende zählen jedoch nicht mit. 

Zumutbarkeitsgrenze

Wenn bereits andere Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb Brückenteilzeit beantragt haben, kann der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen. Das ist dann der Fall, wenn pro angefangene 15 Arbeitnehmer schon ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeitet. Für eine Ablehnung genügt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung objektiv davon ausgehen durfte, dass bei Beginn der beantragten Brückenteilzeit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein wird.

Diese Zumutbarkeitsschwelle wird aber nur bei Arbeitgebern angewendet, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigen. Auch hier werden die Auszubildenden nicht berücksichtigt.

Antragsverfahren

Für die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit ist ein schriftlicher Antrag des Beschäftigten ausreichend. Eine bestimmte Form (z. B. Antragsformular) oder eine eigenhändige Unterschrift sind nicht erforderlich. Dieser Antrag ist mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.

Wichtig:

Im Antrag muss auch der Zeitraum der Verringerung zwischen 1 und 5 Jahren angegeben werden.

Daraufhin hat der Arbeitgeber mit dem Beschäftigten gemeinsam diesen Wunsch zu besprechen mit dem Ziel, dem Antrag zu entsprechen. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss auch die Dauer der Brückenteilzeit enthalten.

Achtung:

Wenn der Arbeitgeber nicht bis spätestens einen Monat vor Beginn eine Entscheidung mitteilt, gilt die Brückenteilzeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt.

 

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