Wann Urlaubsanspruch verfällt und wann Urlaubsübertragung möglich ist

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen konnte oder wollte? Wann ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr möglich? Und bis wann ist der Resturlaub dann zu nehmen, bevor die Urlaubstage verfallen?

Wie für (fast) alles in Deutschland gibt auch ein Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Und dies besagt eindeutig, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Ansonsten verfällt er.

Eine Übertragung von am Jahresende noch nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht und auch nur für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten.

Ein solcher Grund für eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr liegt nur vor, wenn dringende persönliche Gründe oder betriebliche Gründe die Inanspruchnahme von Urlaub verhindert haben.

Persönliche Gründe können z. B. sein:

  • länger andauernde oder sogar dauerhafte Arbeitsunfähigkeit,
  • Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss
  • Erkrankung des Lebensgefährten, mit dem der Urlaub verbracht werden sollte.

Dringende betriebliche Gründe können vorliegen bei:

  • termin- oder saisongebundenen Aufträge,
  • technischen oder verwaltungsmäßigen Problemen im Betriebsablauf.

Aber auch bei solchen dringenden Gründen gilt: Resturlaub aus dem Vorjahr muss grundsätzlich bis zum 31. März genommen werden. Der Grund liegt darin, das Ansammeln von Urlaubsansprüchen zu verhindern. Wird der Urlaub bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen, verfällt er grundsätzlich endgültig und ersatzlos.

Verfall von Urlaubsansprüchen: Ausnahmeregelungen

1. Dauerhafte Erkrankung

Probleme wegen der Übertragung von Urlaub ergeben sich insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt. Hier hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geführt. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) jahrelang die Ansicht vertrat, dass der Urlaubsanspruch spätestens dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsübertragungszeitraums, also dem 31. März des Folgejahrs, krank war, hat der EuGH festgelegt, dass ein Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, als Freizeitanspruch zunächst erhalten bleibt.

Langzeiterkrankung: Urlaub verfällt nach 15 Monaten

Weil sich dadurch bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, aber die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche ins Unermessliche addieren können, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Demnach ist es zulässig und nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10).

2. Tarifverträge

Arbeits- oder Tarifvertragsparteien dürfen den Urlaubsanspruch, der die gesetzlichen Mindesturlaubstage übersteigt, frei regeln. So kann z. B. eine tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen besonderer Gründe festgelegt werden. Aber genauso kann auch der Verfall von Resturlaub mit einer ausdrücklichen Regelung vereinbart werden.

Hinweis: Urlaubsübertragung auf neuen Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt, kann er bei dem neuen Arbeitgeber grundsätzlich den noch verbliebenen Urlaub aus der alten Beschäftigung beanspruchen. Um zu vermeiden, dass ein Arbeitnehmer so seinen Urlaub doppelt beansprucht, ist der bisherige Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG gesetzlich verpflichtet, eine Bescheinigung darüber auszustellen, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder abgegolten wurde.

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