Wann können Sie die Kosten für die Pflege von Angehörigen absetzen?

Leider passiert es relativ häufig. Mutter oder Vater werden plötzlich pflegebedürftig. Oft werden sie im Haushalt der Kinder aufgenommen und dort gepflegt. Bis zur Feststellung einer Pflegestufe geht meist einige Zeit ins Land. Kann man diese Pflege, für die es keinerlei Entgelt gibt, in irgendeiner Weise steuerlich geltend machen?

Beispiel:

Im August 2016 wurde Maria Schmitz durch einen Schlaganfall zum Pflegefall. Ihre Tochter Anna Bell nahm sie bei sich zu Hause auf und pflegte sie bis zu ihrem Tod im Dezember 2016. Pflegegeld oder ähnliches hat Anna nicht erhalten.

Grundsätzlich kommt eigentlich nur der Ansatz eines Pflegepauschbetrags in Höhe von 924 Euro pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG) in Betracht. Hierzu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gepflegte muss ein Angehöriger oder eine nahestehende Person sein.
  • Sie müssen die Person persönlich pflegen. Dabei dürfen Sie sich zwar von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, aber Ihr Anteil an der Pflege muss mindestens zehn Prozent betragen.
  • Sie müssen die Pflege in häuslicher Umgebung durchführen.
  • Sie dürfen für die Pflege keine Bezahlung erhalten.
  • Der Gepflegte muss hilflos sein.

Häufig scheitert es an der letzten Voraussetzung. Zum Nachweis der Hilflosigkeit muss der Gepflegte entweder einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H haben oder es muss Pflegestufe III festgestellt worden sein. Das Finanzamt ist leider so hartherzig und verlangt diesen formellen Nachweis, weil sonst wahrscheinlich jeder mit betagten Eltern den Pflegepauschbetrag geltend machen würde.

Zurück