Wann ist es möglich, zwei getrennte Betriebe für die Gewerbesteuer zu führen?

Aufgrund der doch empfindlichen Erhöhungen der Hebesätze in den letzten Jahren empfinden viele Unternehmer gerade die Gewerbesteuer als extrem unangenehm. Vor allem Einzelunternehmer, die verschiedene Leistungen anbieten, überlegen daher häufig, ob es nicht möglich ist, mehrere Betriebe nebeneinander anzumelden und damit den Freibetrag bei der Gewerbesteuer mehrfach auszunutzen.

In seinem Urteil vom 10.10.12017 (7 K 3662/14 G) hatte sich das Finanzgericht (FG) Münster mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Ein Steuerpflichtiger betrieb – räumlich getrennt, aber nebeneinander – ein Eiscafé und einen Imbiss. Das FG stellte fest, dass ein einheitlicher Gesamtbetrieb nur dann angenommen werden könne, wenn die Betriebe ihrem Gesamtbild nach wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell eine Einheit bilden, wobei das Hauptaugenmerk auf dem wirtschaftlichen Zusammenhang liegt.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Das ist bei einem Eiscafé und einem Imbiss nicht der Fall. Nach Auffassung des FG Münster handelt sich somit um zwei getrennte Gewerbebetriebe.

Tipp:

Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 15/18 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Bis der BFH den Fall endgültig entschieden hat, sollten in ähnlichen Fällen daher entsprechende Steuererklärungen erstellt bzw. Streitfälle mit den Finanzbehörden offen gehalten werden.

 

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