Wann ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?

Gerade junge Menschen wechseln sehr gerne in die private Krankenversicherung, sobald es Ihnen möglich ist. Häufig stellen sie aber nach einigen Jahren fest, dass mit Ehepartner und Familie die gesetzliche Krankenversicherung und ihre Familienversicherung doch so ihre Vorteile hat. Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch nicht immer ganz einfach.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (im Jahr 2020: 62.550 Euro), sind nicht mehr krankenversicherungspflichtig. Sie können daher wählen, ob sie die bisher bestehende gesetzliche Krankenversicherung (GKV) freiwillig fortsetzen oder zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln. Aber wann ist nach dem Wechsel in die PKV wieder eine Rückkehr in die GKV möglich?

Einfach so, aufgrund einer persönlichen Entscheidung, ist eine Rückkehr in die GKV nicht zu haben. Dies ist nur bei Wiedereintritt der Versicherungspflicht möglich. Versicherungspflicht tritt ein, wenn

  1. wegen einer Minderung des Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten wird (zum Beispiel bei einer Arbeitszeitreduzierung) oder
  2. das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die zu Beginn des neuen Kalenderjahres erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.

Die Versicherungspflicht tritt in diesen Fällen jeweils mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein:

  • Im 1. Fall ab dem Zeitpunkt der Entgeltminderung
  • Im 2. Fall ab 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Hier kann der Arbeitnehmer die eintretende Versicherungspflicht durch einen Antrag auf Befreiung verhindern.

Was passiert bei einer nur vorübergehenden Entgeltminderung?

Grundsätzlich endet die Versicherungsfreiheit auch bei einer nur vorübergehenden Minderung des Arbeitsentgelts. Problematisch ist jedoch, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist. Wie lang ist aber eine „kurze Dauer“? Für deren Bestimmung kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Nach herrschender Meinung ist eine kurze Dauer jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.

Neue Beurteilung nach der Rückkehr zum ursprünglichen Einkommen

Sobald der Arbeitnehmer wieder das ursprüngliche Einkommen erzielt, ist erneut eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze wiederum überschritten wird, endet die Versicherungspflicht jedoch nicht sofort, sondern frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Außerdem muss auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden.

Ausnahme Kurzarbeit und Wiedereingliederung

Ein Wiedereintritt in die GKV ist jedoch nicht möglich, wenn folgende Sachverhalte zu einer (vorübergehenden) Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze geführt haben:

  • Kurzarbeit (Ausnahme: Bezug von Transferkurzarbeitergeld) und
  • stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

Ältere Arbeitnehmer: Keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich

Besonders zu beachten ist die Altersgrenze von 55 Jahren. Ist ein Arbeitnehmer bei Wiedereintritt der Versicherungspflicht bereits 55 Jahre alt, gelten besondere Regelungen. Eine Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn:

  • in den vergangenen fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand und
  • der Arbeitnehmer oder dessen Ehegatte waren mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums

1. krankenversicherungsfrei (zum Beispiel als höherverdienender Arbeitnehmer oder als Beamter) oder

2. von der Krankenversicherungspflicht befreit (zum Beispiel nach Eintritt von Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder

3. hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.

Zurück