Wann ist ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche möglich?

Gerade ältere Menschen oder solche, die gerade Nachwuchs bekommen haben, würden aufgrund der hohen Beiträge gerne wieder von der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die gesetzliche wechseln. Eine Rückkehr ist schwierig - aber nicht unmöglich.

Einmal privat krankenversichert, immer privat krankenversichert? Viele sehen es später als Fehler an, wenn sie in jungen Jahren in die private Krankenversicherung gewechselt sind. Spätestens wenn Kinder da sind und der Ehepartner nicht mehr berufstätig ist und daher 4 Personen privat versichert werden müssen, wünschen viele die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung mit der Möglichkeit der Familienversicherung. Aber geht das?

Die Möglichkeit, wieder in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu kommen, gibt es grundsätzlich nur für Arbeitnehmer und zwar auch nur dann, wenn Versicherungspflicht eintritt. Dazu muss ein Arbeitnehmer die jeweils geltende Jahresentgeltgrenze (JAEG – im Jahr 2019 sind das 60.750 Euro) unterschreiten. Auch wenn das nur geringfügig und vielleicht auch nur vorübergehend der Fall ist, tritt sofort Versicherungspflicht ein und der Arbeitnehmer muss wieder in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wechseln.

Achtung! Hier besteht kein Wahlrecht!

Wenn ein Arbeitnehmer nun also weniger verdient – z. B. bei einer Arbeitszeitreduzierung – und dadurch die JAEG unterschreitet, tritt automatisch wieder Versicherungspflicht ein und der Arbeitnehmer muss wieder in die gesetzliche Krankenversicherung.

Eine weitere Möglichkeit besteht dann, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügig über der JAEG verdient und diese erhöht wird. Das ist in der Regel jedes Jahr der Fall.

Die Versicherungspflicht tritt jeweils mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. Im Fall einer Arbeitszeitreduzierung also mit dem Zeitpunkt der Entgeltminderung und im Fall einer Erhöhung der JAEG ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres.

Ausnahmen: Kurzarbeit und Wiedereingliederung

Wurde für einen Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit festgestellt und unterschreitet er aktuell nur vorübergehend die JAEG, bleibt das in folgenden Fällen ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus:

  • Kurzarbeit (Ausnahme: Bezug von Transferkurzarbeitergeld) und
  • stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert.

Ausnahme: Für ältere Arbeitnehmer ist keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich

 

Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr abgeschlossen, gelten besondere Regelungen. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Es bestand keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen fünf Jahren.

2. In diesem Zeitraum war der Arbeitnehmer (oder dessen Ehegatte) mindestens die Hälfte der Zeit

- krankenversicherungsfrei (zum Beispiel als höherverdienender Arbeitnehmer oder als Beamter) oder

- von der Krankenversicherungspflicht befreit (zum Beispiel nach Eintritt von Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder

- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.

Tipp:

Wenn eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung angestrebt wird, sollten alle Voraussetzungen gründlich geprüft werden. In der Regel zieht ein solcher Antrag ein längeres Verfahren nach sich.

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