Wann ist bei Probearbeit eine Meldung zur Sozialversicherung notwendig?

Im Einstellungsverfahren ist es inzwischen nicht unüblich, einen Bewerber zum gegenseitigen Kennenlernen einige Tage zum Probearbeiten einzuladen. Aber wie sieht es hier mit der Sozialversicherung aus? Muss hier eine Anmeldung erfolgen?

Wenn ein Bewerber probearbeitet, muss unterschieden werden zwischen echter Probearbeit und einem „Schnuppertag“. Wenn ein Bewerber lediglich bei der Arbeit zusieht und den betrieblichen Ablauf und die anfallenden Arbeiten kennenlernen soll, er also nicht aktiv tätig ist, liegt ein Schnuppertag vor. Eine Meldung zur Sozialversicherung ist nicht erforderlich, wenn keine Bezahlung erfolgt.

Wird der Bewerber jedoch mit „echten“ Arbeiten betraut, die er erledigen soll und soll dabei etwas Verwertbares entstehen, hat er zum einen Anspruch auf Bezahlung und zum anderen ist er sofort zur Sozialversicherung anzumelden.

Hinweis:

Sowohl beim Probearbeiten (mit Sozialversicherung) als auch beim Schnuppertag besteht Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Beim Schnuppertag gilt das aber nur, wenn der Bewerber arbeitslos gemeldet ist und die Arbeitsagentur den Schnuppertag angeordnet hat.

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