Wann haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Eine Umfrage hat ergeben, dass 1,4 Millionen Erwerbstätige, die aktuell eine Vollzeitstelle belegen, gerne etwa 11 Stunden pro Woche weniger arbeiten würden. Wann muss ein Arbeitgeber auf Verlangen seines Arbeitnehmers eine Reduzierung der Arbeitsstunden genehmigen?

Unterschiedliche Lebensphasen, unterschiedliche Arbeitszeitwünsche: Häufig gibt es Lebensphasen, in denen Erwerbstätige gerne beruflich kürzer treten. Im Jahr 2018 hat ein Vollzeitbeschäftigter im Schnitt 41,6 Stunden in der Woche gearbeitet. Laut einer Umfrage wünschen sich viele eine Verkürzung der Arbeitszeit.

Seit 2001 gibt es in Deutschland das Recht auf Teilzeitarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen. Dies ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Mit der Änderung des dieses Gesetzes zum 1. Januar 2019 wurde zudem der Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit geschaffen. Damit gibt es neben der generellen Reduzierung der Arbeitszeit (gemäß § 8 TzBfg) nun auch einen auf befristete Teilzeit (gemäß § 9a TzBfG).

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Allerdings müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten besteht.
  2. Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.

Um die Arbeitszeit zu reduzieren, muss der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn seinem Arbeitgeber den Umfang und die Dauer dieser Verringerung mitteilen. Das muss in Textform erfolgen. Möglich ist es also, das Begehren auf Verringerung der Arbeitszeit per SMS, E-Mail oder Whatsapp geltend zu machen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zu erörtern. Ziel dieser Erörterung soll sein, zu einer Einigung zu gelangen. Sollte das nicht gelingen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem beantragten Beginn mitteilen, dass er das Teilzeitverlangen ablehnt. Ansonsten verringert sich die Arbeitszeit, so wie vom Mitarbeiter gewünscht.

Allerdings dürfen nur wichtige betriebliche Gründe zu einer Ablehnung führen. Ansonsten ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Solche Gründe können z. B. vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Seit der Änderung des TzBfG zum 1. Januar 2019 besteht für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, nur für einen befristeten Zeitraum die Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Gemäß § 9a TzBfG kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum verringert wird. Dies setzt jedoch voraus, dass in dem Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

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