Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen: Fehlende Begründung kann nicht immer rückwirkend nachgeschoben werden

Besonders wenn das Finanzamt eine hohe Steuernachzahlung vermutet, wird häufig eine Steuererklärung auch schon vor dem eigentlichen Abgabetermin angefordert. Hierfür ist aber eine ausreichende Begründung notwendig. Fehlt eine solche, ist die Anforderung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann auch nicht immer durch das Nachschieben einer Begründung „geheilt“ werden.

In einem Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob die Anforderung einer Einkommensteuererklärung mit der Begründung, das Finanzamt handele „im Interesse“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens, als ausreichend angesehen werden muss. Hier entschied der BFH jedoch, dass aus dieser formelhaften Formulierung nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Abgabefrist im konkreten Fall verkürzt wurde.

Zwar hätte der Begründungsmangel durch das sogenannte Nachschieben einer Begründung beseitigt werden können. Eine solche kann aber nicht mehr nachgeschoben werden, wenn die Erklärung bereits (verspätet) abgegeben wurde.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufforderung ist auch ein eventuell bereits vom Finanzamt festgesetzter Verspätungszuschlag rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung noch innerhalb der allgemein verlängerten Frist eingereicht hat.

 

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