Vorsicht Falle: Wann gilt eine selbständige Tätigkeit als Scheinselbständigkeit?

Selbständige, die Ihre Aufträge überwiegend von einem Auftraggeber erhalten, sollten sich unbedingt mit dem Thema Scheinselbständigkeit befassen. Und fast noch wichtiger: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Ansonsten kann das für beide sehr teuer werden! Denn: Stellt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung nachträglich Scheinselbstständigkeit bei freien Mitarbeitern im Betrieb fest, müssen für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden - und Säumniszuschläge kommen noch oben drauf!

Eine Scheinselbständigkeit liegt dann vor, wenn die selbstständige Tätigkeit eigentlich nur vorgetäuscht wird. In Wahrheit handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist wesentlich, denn: In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Personen, die als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Das gilt nicht für selbstständig Tätige.

Auf welche Kriterien müssen Scheinselbständige und Auftraggeber achten, um sich vor den Folgen zu schützen?

Grundsätzlich ist man selbstständig tätig, wenn man unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt. Wenn man also unternehmerisches Risiko trägt, auf eigene Rechnung und im eigenen Namen arbeitet und für die eigene Tätigkeit Eigenwerbung betreiben kann, ist man selbständig tätig. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von anderen Beteiligten und deren Vorgaben ab. Selbstständige gestalten ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei und bestimmen selbst ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort. Bei Arbeitnehmern – und Scheinselbstständigen - ist das nicht der Fall.

Für die Scheinselbständigkeit spricht zum Beispiel, dass der Auftragnehmer bestimmte Arbeitszeiten verpflichtend einzuhalten hat, die Arbeit in den vorgeschriebenen Räumlichkeiten – die des Auftraggebers oder anderen von ihm bestimmten Orten - erbracht werden muss oder auch die vertragliche Zusicherung von Urlaubsansprüchen. Auch eine regelmäßige detaillierte Berichtspflicht kann auf eine Scheinselbständigkeit hinweisen. Besteht generell die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, ist dies ein starker Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung und spricht damit gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Weitere Anzeichen können z. B. die Nutzung von Werkzeugen des Auftraggebers sein oder die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen - besonders wenn damit Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

In der Praxis sind die jeweiligen Kriterien oft gemischt. Daher ist eine ganz eindeutige Zuordnung auf den ersten Blick häufig nicht möglich. Finden sich Merkmale einer Beschäftigteneigenschaft gleichzeitig mit Merkmalen, die auf Selbstständigkeit hindeuten, ist der überwiegende Anteil der Merkmale entscheidend. Dabei ist immer auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, insbesondere, wenn diese von den schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen abweichen.

Scheinselbstständigkeit 2017: Abgrenzung vornehmen

Eine Abgrenzung ist oft nicht leicht. Um rechtsverbindlich Sicherheit zu erhalten und Scheinselbstständigkeit zu vermeiden ist das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Prüfung durch eine Krankenkasse vor Aufnahme Tätigkeit oder eine juristische Beratung die Lösung.

 

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