Vorsicht beim beliebten „Bundeswehr-Studienplatz“: Bei vorzeitiger Entlassung droht Rückzahlung des Ausbildungsgelds
Immer beliebter wird ein Studium bei der Bundeswehr. Man spart sich das Bewerberverfahren an den staatlichen Universitäten und bekommt während des Studiums auch noch Geld. Aber Vorsicht: Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein ehemaliger Angehöriger der Bundeswehr, der vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden ist, das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie die Kosten seiner Fachausbildung zurückzuzahlen hat.
Der Kläger verpflichtete sich zu 12 Jahren Dienstzeit bei der Bundeswehr. Während seiner Dienstzeit studierte er Medizin. Anschließend verweigerte er den Kriegsdienst.
Die Bundeswehr hat daraufhin einen Rückforderungsbescheid erlassen, um dem Kriegsdienstverweigerer zumindest den Vorteil abzuschöpfen, den er dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Diese Auffassung teilte das VG Düsseldorf und stellte fest, dass grundsätzlich alle Zeitsoldaten, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, verpflichtet sind, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundeswehr bei der Ermittlung der Rückforderung neben den Kosten des Hochschulstudiums und den bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, auch noch einen Teil der ersparten Aufwendungen des Kriegsdienstverweigerers hinzugerechnet habe.
Der Mediziner wurde dazu verurteilt, das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie die Kosten seiner Fachausbildung in Höhe von insgesamt etwa 57.000 Euro zurückzuzahlen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.1.2020, 10 K 15016/16