Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Als kleines Dankeschön am Jahresende gehören sie zu Weihnachten einfach dazu. Aber Vorsicht: Sobald auch nur der Anschein besteht, das Geschenk wäre mit einer Gegenleistung verbunden, droht schnell der Vorwurf der Bestechlichkeit - und damit Schwierigkeiten für Unternehmen und Mitarbeiter.

Anders als z. B. in der Lohnsteuer lässt sich arbeitsrechtlich nur schwer eine allgemeingültige Aussage treffen, ab wann sich die Annahme von Geschenken negativ auswirkt. Ein Missbrauch liegt jedenfalls vor, wenn der Mitarbeiter das Geschenk annimmt und dieses unmittelbar von einer Gegenleistung abhängt. Wenn der Geschäftspartner mit dem Geschenk den Mitarbeiter zum Beispiel für einen erteilten Auftrag belohnen möchte oder nun einen noch zu vergebender Auftrag von ihm erwartet, sollten die Alarmglocken läuten und das Geschenk abgelehnt werden. Denn ansonsten kann je nachdem kann eine Pflichtverletzung vorliegen, die eine Abmahnung oder sogar eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Unproblematisch dürften branchenübliche, geringfügige Zuwendungen sein, wie etwa Kugelschreiber oder Kalender. Allerdings sind auch in diesen Fällen die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Denn wie gesagt: Es gibt keinen konkreten festen Wert, ab dem ein Mitarbeiter sich durch die Annahme eines Geschenks oder eines sonstigen Vorteils pflichtwidrig verhält.

Um Missbrauch – und auch Missverständnissen - entgegenzuwirken sind klare und verbindliche Verhaltensrichtlinien – sogenannte „Compliance-Richtlinien“ – empfehlenswert. So kann zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine klare Regelung oder auch Wertgrenze für die Annahme von Geschenken festgesetzt und das Verfahren festgelegt werden, wie der Mitarbeiter sich generell in derartigen Fällen oder bei dem Angebot von wertvolleren Geschenken zu verhalten hat.

Tipp: Compliance-Richtlinie

Zwar gibt es keine Verpflichtung, Verhaltensrichtlinien, also eine sogenannte „Compliance-Struktur“ im Unternehmen einzuführen. Sie bieten jedoch Vorteile. Durch eine genaue Festlegung des korrekten Verhaltens können die Verantwortlichen vor Haftung und das Unternehmen vor einem Imageverlust geschützt werden. Denn wenn einem Mitarbeiter Bestechlichkeit vorgeworfen wird, laufen auch die Unternehmen Gefahr, teils empfindliche Bußgelder bezahlen zu müssen.

Bei gesetzeswidrigem Verhalten der eigenen Mitarbeiter haften auch die Unternehmen. Sie können sogar strafrechtlich belangt werden, wenn die Regelverstöße der Mitarbeiter (auch) auf fehlende Compliance-Strukturen beziehungsweise Kontrollen der Unternehmensleitung zurückzuführen sind.

 

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