Vorsicht bei Minijobbern mit Abrechnung von Zuschlägen

Minijobber werden häufig zu Arbeitszeiten eingesetzt, an denen das Stammpersonal geschont werden soll. Oft eben auch am Wochenende oder nachts. Natürlich stehen dem Minijobber für diese Arbeiten auch die entsprechenden Zuschläge zu, die in der Regel lohnsteuerfrei ausbezahlt werden und daher bei Berechnung der 450 Euro-Grenze nicht eingerechnet werden. Was passiert aber, wenn der Minijobber Urlaub hat oder krank ist?

Grundsätzlich ist ein Minijobber ein ganz normaler Arbeitnehmer, dem neben Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eben auch Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit zustehen. Diese Zuschläge für solche Arbeiten sind aber steuerfrei (§ 3b EStG) und fallen insofern nicht unter die 450 Euro-Grenze.

Beispiel:

Peter Schmitz arbeitet sonntags als Pförtner einer Papierfabrik. Hierfür bekommt er monatlich 450 Euro Arbeitsentgelt plus 100 Euro Sonntagszuschlag. Für die Berechnung des Höchstentgelts für einen Minijob werden nur die 450 Euro tatsächliches Arbeitsentgelt herangezogen.

Was ist aber, wenn Peter Schmitz Urlaub hat? In unserem Beispiel fährt er den gesamten Juni an die Ostsee. Natürlich steht ihm, wie jedem anderen Arbeitnehmer, Urlaub zu, so dass ihm auch im Juni sein Entgelt zusteht – und zwar einschließlich der normalerweise gezahlten Zuschläge! Das Problem: Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht- oder Sonntagsarbeit. Im Klartext heißt das, dass Peter Schmitz im Juni 550 Euro steuerpflichtiges Entgelt bezieht und damit über der Grenze von 450 Euro liegt. Dadurch wäre der Minijob kaputt.

Wäre es denn eine Lösung, wenn man im Urlaubs- oder Krankheitsfall die Zuschläge einfach weglassen würde? Grundsätzlich können Sie das machen. Vermutlich wird sich der Minijobber nicht einmal beschweren – außer er ist in der Gewerkschaft. Wenn aber ein Betriebsprüfer einen solchen Fall vorliegen hat, nimmt der nicht die Zahlungen an den Minijobber als Basis, sondern den Betrag, der dem Minijobber zugestanden hätte.

Fazit:

Selbst wenn die Zuschläge im Krankheits- oder Urlaubsfall nicht ausgezahlt wurden, machen sie den Minijob trotzdem kaputt. Mit der Konsequenz, dass nachträglich ein sozialversicherungspflichtiger Job angenommen wird und sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherung nachgezahlt werden muss.

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