Vorsicht bei längerem Leerstand von Mietimmobilien

Lässt man eine Mietimmobilie grundlos jahrelang leer stehen, erkennt das Finanzamt die Verluste (Zinsen, Abschreibung) nicht mehr an. Als Begründung heißt es, die „Gewinnerzielungserzielungsabsicht“ sei weggefallen.

Aber die Betonung liegt hier auf „grundlos“. Denn wenn man an dem Leerstand nicht schuld hat, kann man die Verluste auch weiterhin absetzen.

Beispiel: Norbert Neuner wollte in den neuen Bundesländern ein Haus vermieten. Das war aber mit so massiven Baumängeln behaftet, dass eine Vermietung nicht möglich war. Die Mängel konnte er aber auch nicht beheben lassen, weil das Haus zum größten Teil auf einem Flurstück stand, bei dem als Eigentümer im Grundbuch noch vermerkt war: „Eigentum des Volkes“. Der Leerstand dauerte von 2009 bis April 2016. Das Finanzamt verlor die Geduld und strich Norbert Neuner die Vermietungsverluste.

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Es lag sehr wohl Gewinnerzielungsabsicht vor. Denn dass Norbert Neuner die Immobilie wegen der ungeklärten Eigentumsfrage nicht sanieren konnte, war nicht seine Schuld. Daher konnte er die Verluste trotz des Leerstandes geltend machen. (FG Düsseldorf, 27.09.16, 13 K 2850/13 E, NWB 16, 3577)

 

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