Vorsicht bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Angehörige mit Minijob

Bisher galt es als unproblematisch: Wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, wird nicht geprüft, inwieweit der Wagen betrieblich genutzt wird. Die Privatnutzung ist nach der 1%-Regelung zu versteuern. Das gilt grundsätzlich natürlich auch für Minijobber. In der Praxis wurde die Überlassung von Firmenfahrzeugen an Minijobber immer sehr gerne für Angehörige genutzt, die geringfügig im Unternehmen gearbeitet haben. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) als oberste Rechtsprechungsinstanz aber geurteilt, dass dies nicht (immer?) möglich sei.

Im entschiedenen Fall (BFH-Urteil vom 21.12.2017, III B 27/17) hatte ein selbständiger Ingenieur seine Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte angestellt. Hauptberuflich war sie als Sekretärin tätig. Nachträglich vereinbarten sie, dass der Lebensgefährtin ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Die Fahrzeugkosten hatte in voller Höhe der Ingenieur zu tragen. Der Wert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis insgesamt nicht an. Es versagte dem Ingenieur den Abzug des Arbeitslohns der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. Grund war, dass der zwischen dem Ingenieur und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Hiergegen klagte der Ingenieur, allerdings ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte.

Erhebliche betriebliche Nutzung des Firmenwagens als Ausweg?

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte vor kurzem noch anders entschieden und den Dienstwagen trotz Minijob anerkannt (Urteil vom 16. November 2016, 9 K 316/15). Allerdings lag hier der Sachverhalt insoweit anders, weil er eine zum einen eine "ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft" betraf. Außerdem war hier eine erhebliche betriebliche Nutzung des überlassenen Pkw gegeben.

Im Ergebnis führt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu, dass die Bereitstellung eines Dienstwagens an geringfügig Beschäftigte zur privaten Nutzung erheblichen Unsicherheiten unterliegt und zur Vorsicht geraten werden muss!

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