Viele Männer wussten es schon immer: Frauen zählen doch als außergewöhnliche Belastung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob Unterhaltsaufwendungen an die Lebensgefährtin außergewöhnliche Belastungen darstellen! Und die Richter hatten ein Einsehen: Manchmal kann man Zahlungen an seine Frau doch als außergewöhnliche Belastung abziehen!

Der Kläger hatte eine Lebensgefährtin, der Sozialleistungen aus dem Grund verweigert wurden, dass sie mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. Aus diesem Grund hat der BFH den Schluss gezogen, dass der Kläger moralisch verpflichtet war, die Unterhaltsleistungen zu zahlen und diese daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Eine Kürzung der Abzugsbeträge um fiktive eigene Einkünfte, weil die Lebensgefährtin durchaus auch einer bezahlten Tätigkeit hätte nachgehen können, erfolgt nach Auffassung des BFH ebenfalls nicht.

Man munkelt, die Richter waren männlich und kannten sich mit Frauen als außergewöhnliche Belastung aus ...

 

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