Vermeiden Sie teure Fehler bei Schlussrechnungen

Immer wieder tauchen Probleme bei der Erstellung von Schlussrechnungen auf. Vor diesem Hintergrund möchten wir nochmals darauf hinweisen, wie man Schlussrechnungen korrekt stellt, wenn man zuvor Anzahlungen erhalten hat. Da auch Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen müssen, ist bei den Schlussrechnungen peinlichst darauf zu achten, dass diese offen wieder abzogen wird. Ansonsten wird die Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen zusätzlich zu der in der Schlussrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer geschuldet!

Beispiel:

Die Anzahlungsrechnung vom 30.09.2016 lautet auf 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer, die Schlussrechnung vom 15.11.2016 auf 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat die Anzahlungsrechnung am 30.10.2016 in Höhe von 11.900 Euro ausgeglichen. Somit sind vom Auftraggeber noch 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer zu bezahlen.

Falsch wäre folgende Rechnung:

Korrekt wäre die Rechnung wie folgt:

Wenn die Umsatzsteuer wie im oberen Beispiel nicht offen korrigiert wird, muss diese zusätzlich zur in der Schlussrechnung ausgewiesenen (Gesamt-)Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden. In unserem Beispiel wären das 1.900 Euro zusätzlich!

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat detaillierte Beispiele in ihren Steuerrichtlinien zur Verfügung gestellt. Hier müssen Sie nur noch Ihre eigenen Zahlen einsetzen, und Sie haben die garantiert rechtssichere Schlussrechnung, die zu keinem Ärger führt.

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