Vermeiden Sie Fehler beim Überlassen von Laptop, Smartphone usw. an Ihre Mitarbeiter

Häufig überlassen Unternehmer Ihren Mitarbeitern Computer, Smartphones usw. als „Dankeschön“ für eine gute Arbeitsleistung. Gegenüber einer anderen Zuwendung hat dies den Vorteil, dass das Überlassen von betrieblichen Computern, Handys, Smartphones usw. lohnsteuerfrei erfolgen kann, auch soweit der Mitarbeiter diese privat nutzt (§ 3 Nr. 45 EStG). Aber Vorsicht: Auch hier gibt es Stolperfallen!

Viele Unternehmer übersehen den Begriff „betrieblich“. Nur die Überlassung eines betrieblichen Geräts kann steuerfrei erfolgen. Wenn das nicht der Fall ist, wird das Finanzamt bei einer Überprüfung (z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung) die Lohnsteuer nachfordern.

Beispiel 1:

Häufig übernimmt der Unternehmer einfach den privaten Handyvertrag des Mitarbeiters und lässt diesen auf die Firma umschreiben. Damit gehört das Handy aber immer noch dem Mitarbeiter und nicht dem Betrieb. Die unschöne Folge: keine Steuerfreiheit.

Beispiel 2:

Es gibt Leasingverträge, bei denen von vornherein feststeht, dass der Arbeitnehmer den Computer (Laptop, iPad usw.) nach zwei Jahren sehr billig kaufen kann. Dann ist das Gerät schon ab dem Beginn des Leasingvertrags steuerlich dem Mitarbeiter zuzurechnen. Damit ist es kein betriebliches Gerät mehr und auch nicht mehr steuerfrei. (Sächsisches FG, 02.11.17, 8 K 870/17, Beck RS 2017, 136911)

Der zu beurteilende Fall war allerdings auch extrem. Ein Unternehmer leaste Computer, die die Mitarbeiter zu Hause nutzen. Die Leasingrate hierfür zog er den Mitarbeitern vom Lohn ab. Lohnsteuer behielt er wegen der (angeblichen) Steuerfreiheit keine ein. Nach Ablauf der Leasingzeit von zwei Jahren hatten die Mitarbeiter die Möglichkeit, den Computer für drei(!) Prozent des ursprünglichen Preises kaufen. Das Gericht stellte fest, dass die Computer von vornherein den Arbeitnehmern zuzurechnen seien, weil der Arbeitgeber überhaupt keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Ergebnis: kein betriebliches Gerät, keine Steuerfreiheit.

 

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