Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit kann man steuerlich geltend machen

Meist handelt es sich bei den sogenannten Übungsleitertätigkeiten um ehrenamtliche Arbeit. Ob als Fußballtrainer für Jugendmannschaften, Leiter eines Chors oder Deutschlehrer für Flüchtlinge – in der Regel erhalten Übungsleiter nur einen geringen Obulus für ihre Tätigkeit. Grundsätzlich müssen aber auch diese Einkünfte als Übungsleiter versteuert werden. Was ist aber, wenn durch die Tätigkeit Verluste erzielt werden? Können diese dann auch steuerlich geltend gemacht werden?

Beispiel:

Peter Schmitz trainiert die C-Jugend des Fußballvereins FC Maierstadt. Für diese nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter zahlt der Verein ihm 500 Euro pro Jahr. Da er allerdings nicht direkt in Maierstadt wohnt, entstehen ihm jährlich Fahrtkosten in Höhe von 750 Euro. Den Verlust in Höhe von 250 Euro macht er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt – zusammen mit dem diesem Verfahren beigetretenen Bundesministerium der Finanzen (BMF) – vertrat die Auffassung, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen („Übungsleiterfreibetrag“) zusammenhingen, nicht anders zu behandeln seien als Aufwendungen, die mit nicht steuerbaren Einnahmen zusammenhingen und damit nicht abziehbar seien und versagte den Abzug.

Im folgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht Herrn Schmitz jedoch Recht.

Das Finanzamt rief daraufhin den Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Gericht an und wollte hier eine endgültige Klarstellung. Der BFH führte daraufhin in seinem Urteil aus, dass ein Verlust aus einer Übungsleitertätigkeit grundsätzlich abziehbar sei. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit als Übungsleiter mit der Absicht betrieben werde, daraus Gewinne zu erzielen. Dies dürfte aber im Einzelfall ein großes Hindernis sein. Denn wenn ein Übungsleiter für 500 Euro pro Jahr zweimal pro Woche zum Training und einmal pro Woche zu einem Spiel fahren muss, dürfte es sehr bezweifelt werden, dass er hieraus einen Gewinn erwirtschaften kann.

Fazit

Zwar sind Verluste aus einer Tätigkeit als Übungsleiter grundsätzlich steuerlich abziehbar. Allerdings muss der Steuerpflichtige nachweisen können, dass durch die Tätigkeit grundsätzlich Gewinne erwirtschaftet werden (können).

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