Verlängertes Wochenende: Müssen Arbeitgeber Urlaub an Brückentagen gewähren?

Gerade im Mai gibt es viele Feiertage, die so fallen, dass Arbeitnehmer mit einem Tag Urlaub bis zu 4 freie Tage genießen können. Aber ist der Arbeitgeber verpflichtet, an diesen Brückentagen Urlaub zu gewähren?

Wenn man im Gesetz nach einer rechtlichen Grundlage für Brückentage sucht, macht man das vergeblich. Klar, denn Brückentage sind aus arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz normale Urlaubstage.

Grundsätzlich ist daher das Bundesurlaubgesetz (BUrlG) zu Rate zu ziehen. Aber auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zu diesem Thema enthalten sein. So regelt § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll, damit ein Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr eine längere Erholungsphase bekommt. Ansonsten können die Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind zwar grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wenn jedoch betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, dem entgegenstehen, so muss dieser nicht gewährt werden.

Also: Auf die Gewährung von Brückentagen zur Urlaubsoptimierung besteht kein grundsätzlicher Anspruch.

Tipp:

Wenn Sie an einem Brückentag Urlaub haben möchten, sollten Sie dies möglichst frühzeitig mit Ihren Kollegen und dem Arbeitgeber abstimmen.

Ist der Urlaub einmal gewährt, hat der Arbeitgeber entgegen der landläufigen Meinung kein grundsätzliches Widerrufsrecht zu. Er ist an seine Zusage gebunden.

Angeordneter Zwangsurlaub an Brückentagen

Darf ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in „Zwangsurlaub“ schicken, weil an einem Brückentag „sowieso nichts läuft“? Ganz so einfach ist das nicht. Es müssen beispielsweise dringende betriebliche Belange vorliegen. Auch der Betriebsrat muss zustimmen. Erst dann kann ein Arbeitgeber für bestimmte Tage Betriebsruhe festlegen. ​​​​​​​

 

Zurück