Verdoppelung der Ausbildungsprämie für Corona-Geschädigte

Wenn ein Unternehmer von Corona erheblich betroffen war und trotzdem weiter ausgebildet hat und sogar zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen hat, konnte er bisher eine Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro (Ausbildungsprämie plus) für jedes Ausbildungsverhältnis beantragen. Diese Ausbildungsprämien sind jetzt verdoppelt worden. Welchem Unternehmer stehen diese Zuschüsse zu?

Grundsätzlich gilt: Eine Ausbildungsprämie können nur Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten in Anspruch nehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass mindestens genauso viele Ausbildungsverträge abgeschlossen werden, wie im Durchschnitt der letzten Jahre (2017/2018 bis 2019/2020).

Außerdem muss das Unternehmen „von Corona erheblich betroffen“ sein. Das bedeutet, dass in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten durchschnittlich 50 Prozent Umsatzeinbuße oder in fünf zusammenhängenden Monaten durchschnittlich 30 Prozent Umsatzminus gegenüber dem Jahr 2019 ausgewiesen werden muss. Diese Zeiträume müssen vor dem Ausbildungsbeginn liegen.

Eine weitere Möglichkeit, um nachzuweisen, dass ein Unternehmen „von Corona erheblich betroffen“ ist, dass es für mindestens einen Monat Kurzarbeitergeld bekommen hat. Auch dann gilt die Voraussetzung als erfüllt.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Auszahlung der Ausbildungsprämie muss spätestens drei Monate nach dem (erfolgreichen) Ende der Probezeit des Auszubildenden gestellt sein. Er kann online auf der Website der Arbeitsagentur erfolgen. Am besten geben Sie in Ihre Suchmaschine ein: „Ausbildungsprämie Arbeitsagentur”.

Achtung!

Ausbildungsverhältnisse mit den eigenen Kindern werden nicht bezuschusst! Hier wird aktuell überprüft, ob das verfassungswidrig ist. Es könnte unter Umständen die Familie diskriminieren.

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