Unterliegt ein häusliches Arbeitszimmer beim Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung der Spekulationssteuer?

Wenn eine Immobilie verkauft wird, mahnt jeder Steuerberater an, die Spekulationsfristen zu beachten. Wenn zwischen Kauf und Verkauf einer Immobilie weniger als 10 Jahre liegen, unterliegt der Gewinn aus diesem Vorgang der Einkommensteuer. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie handelt. Was ist aber, wenn es in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer gibt? Muss hierfür anteilig Spekulationssteuer gezahlt werden?

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte folgenden Fall zu beurteilen. Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gekauft, in der der Ehemann (Lehrer) ein häusliches Arbeitszimmer unterhielt. Neun Jahre später verkauften die Eheleute die Wohnung. Das Finanzamt war der Ansicht, dass für das als häusliches Arbeitszimmer genutzte Zimmer, da es nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde, anteilig Spekulationssteuer zu zahlen sei.

In seinem Urteil vom 20.03.2018 (8 K 1160/15) entschied das FG Köln jedoch, dass ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich auch als „eigene Wohnnutzung“ gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar sei. Deswegen sei es für die Beurteilung der „eigenen Wohnzwecke“ nicht schädlich, wenn Teile der Wohnung tatsächlich zur Erledigung beruflicher Arbeiten eingesetzt werden. Insoweit falle also bei einem Verkauf auch für das häusliche Arbeitszimmer kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn an.

Tipp:

Bei der Steuergestaltung sollte man sich auf dieses Urteil nicht verlassen. Ein Großteil der Literatur sieht diesen Sachverhalt anders. Daher hat das FG Köln die Revision beim BFH (Aktenzeichen: IX R 111/18) zugelassen. Diese Entscheidung sollte vorerst abgewartet werden.

 

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