Unterliegt das Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage der Bauabzugssteuer?

Viele Menschen lassen sich eine Photovoltaikanlage auf ihr Dach setzen. Neben einer guten Tat für die Umwelt lassen sich so auch Stromkosten sparen. Worüber aber die Wenigsten nachdenken: Durch die Installation einer Photovoltaikanlage werden Sie zum Unternehmer. Und Unternehmer als Empfänger einer Bauleistung müssen Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dem Bundefinanzhof liegt nun eine Revisionsklage vor, bei dem der Kläger davon ausgeht, dass es sich bei der Montage einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage nicht um eine Bauleistung handelt.

Meistens entsteht das Problem des Abzugs von Bauabzugssteuer gar nicht erst. Bei kleinen Anlagen greift die Kleinbetragsregelung - Beträge bis 5.000 Euro unterliegen nicht der Bauabzugsteuer. Bei den größeren Anlagen kann der Lieferant in der Regel eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen; dann kann von einem Steuerabzug abgesehen werden.

Wenn aber nun eine große Anlage montiert worden ist, der leistende Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung (weil er z. B. Ausländer ist) und der Leistungsempfänger aber dummerweise keine Bauabzugssteuer einbehalten hat, dann haftet er für die nicht abgeführte Steuer. Das sind 15 % vom Rechnungsbetrag und das kann schon mal viel sein. Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu beurteilen. Hier führte der Kläger an, dass die Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage gar keine Bauleistung sei und somit auch keine Bauabzugssteuer einzubehalten gewesen wäre.

Das FG Düsseldorf sah das anders. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer solchen grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen sei.

Die Klage wurde daher abgewiesen, jedoch hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die unter dem Aktenzeichen: I R 67/17 nun beim BFH anhängig ist.

 

Zurück