Unser Wochenthema: Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen - 2. Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung?

Haushaltsnahe Dienstleistungen (oder Handwerkerleistungen) sind Leistungen, die eine gewisse Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören vor allem Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die jemand eingestellt (haushaltsnahe Dienstleistung) oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (haushaltsnahe Handwerkerleistung). Dies ist natürlich sehr allgemein und musste mangels genauer Definitionen durch die Finanzgerichte konkretisiert werden.

Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Der BFH hat die Vorschrift wesentlich weiter ausgelegt als die Finanzverwaltung. Daher sah diese sich gezwungen, ihr 2014 veröffentlichtes Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu überarbeiten.

Insbesondere folgende Sachverhalte sind dabei neu geregelt worden.

Betreuung von Haustieren

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Notrufsystem

Auch die Betreuungspauschale für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Aber Vorsicht: Die Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall alleine ist grundsätzlich keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.

Keine personenbezogenen Leistungen

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. auch Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

Zu begrüßen ist außerdem, dass das BMF-Schreiben als Anlage 1 eine Tabelle enthält, die viele mögliche Sachverhalte aufzählt und der man entnehmen kann, ob die Finanzverwaltung diese als haushaltsnahe Dienstleistung (oder Handwerkerleistung) anerkennt oder nicht.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

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