Unfall bei Arbeiten im Homeoffice – ein Arbeitsunfall?

Glücklich darf sich schätzen, wer über ein Homeoffice verfügt. Aber es stellen sich auch Fragen, die es zu klären gibt. Wann übernimmt die Berufsgenossenschaft die Versicherung für einen Unfall im Zusammenhang mit einem Homeoffice? Wenn ein Homeoffice beispielsweise im Dachgeschoss untergebracht ist und der Arbeitnehmer auf der Treppe stürzt, ist das ein Arbeitsunfall? Welche Wege gelten als Arbeitswege?

Es ist nicht immer einfach, Unfälle im eigenen Heim dem Homeoffice oder eben dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Wer zu Hause im Homeoffice arbeitet, ist anderen Bedingungen ausgesetzt als im Unternehmen, so dass es schwierig ist festzulegen, welche Wege als Betriebswege gelten und welche nicht. Zu diesem Thema nimmt das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 27.11.2018 (Aktenzeichen B 2 U 28/17 R) Stellung.

Hier entschied das BSG (anders als zuvor das Bayerische Landessozialgericht (LSG)), dass der Sturz auf einer Kellertreppe zu Hause ein Arbeitsunfall im Homeoffice sein kann. Betriebswege können bei einem Arbeitsplatz zu Hause durchaus innerhalb der Wohnung liegen und den privaten und beruflichen Teil des Gebäudes verbinden. Im vorliegenden Fall zog sich eine Sales and Key Account-Managerin bei einem Sturz auf der Kellertreppe eine Wirbelsäulenverletzung zu. Die Kellertreppe befindet sich in ihrem Haus, in dem sie im Keller auch ihre Büroräume hat. Die Adresse des Unfallopfers ist ohne weitere Angaben als regelmäßiger Arbeitsort mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Am Unfalltag sollte die Verunfallte am Nachmittag den Geschäftsführer anrufen. Das wollte sie von ihrem Büro im Keller erledigen. Beim Gang auf der Treppe nach unten stürzte sie und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da auf der Treppe zwischen privaten und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz bestände. Außerdem sei der Unfall nicht bei der Ausführung beruflicher Handlungen, sondern bei vorbereitenden Handlungen erfolgt. In diesem Sinne urteilte das LSG.

In der Begründung des Bundessozialgericht heißt es u. a., dass

  • der vertraglich vereinbarte Arbeitsort die Wohnung der Managerin war,
  • der Weg in den Keller erfolgte, um einer dienstlichen Weisung des Geschäftsführers Folge zu leisten,
  • die Außentür als Grenzziehung für Betriebswege hier nicht gilt,
  • das Telefonat mit dem Geschäftsführer eine Aufgabe im Interesse des Unternehmens war.

Dagegen sind Unfälle im Zusammenhang mit dem privaten Lebensbereich auch beim Homeoffice keine Arbeitsunfälle. So sind Wege zur Nahrungsaufnahme zum Beispiel nicht unfallversichert. Das stellte bereits ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts klar. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten.

Die Treppe auf dem Weg in die Küche ist einer Arbeitnehmerin im Homeoffice zum Verhängnis geworden. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der in das Erdgeschoss führenden Treppe aus und verletzte sich.

Die Arbeitnehmerin ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.

 

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