Umsatzgrenze für Kleinunternehmer erhöht

Gerade Unternehmer, die ihrer Beschäftigung nur neben einer nichtselbständigen Hauptbeschäftigung nachgehen, verzichten häufig auf die Umsatzbesteuerung. Dies geht jedoch nur, wenn die Umsätze dieser Kleinunternehmer 17.500 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Diese Grenze gilt jedoch nur bis zum 31.12.2019. Ab dem 01.01.2020 dürfen Kleinunternehmer bis 22.000 Euro jährlich einnehmen.

Ein Kleinunternehmer muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es sollte insofern in jedem Einzelfall gut überlegt werden, ob die Vorteile der Kleinunternehmerregelung überwiegen oder nicht.

Wenn die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sinnvoll erscheint, muss zunächst sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Kleinunternehmer nach § 19 UStG kann nämlich nur derjenige sein, der im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro (zukünftig ab 1.1.2020 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger Einnahmen als 50.000 Euro erzielen wird. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer das Finanzamt darüber informieren, dass er als Kleinunternehmer geführt werden möchte. An diesen Antrag ist der Unternehmer 5 Jahre gebunden.

 

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